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Wertungsjurisprudenz |
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Die Rückzugsbewegung des Rechtserkenntnismodells vom Gesetz in immer weniger greifbare Sphären wiederholt sich in Ansätzen, welche die „Ergebnisse" der neuen Gerechtigkeitsdiskussion mit den Elementen der von Larenz entwickelten traditionellen Wertungsjurisprudenz verbinden wollen. Programmatisch ist dabei der Titel „Die Rechtsfindung contra legem", wonach sogar noch dem richterlichen Gesetzesbruch ein Gegenstand der Rechtserkenntnis unterschoben werden soll. Die Dramaturgie des Rührstückes entfaltet sich in drei Akten: im ersten treten die Schurken Relativismus und Nihilismus auf und werfen ihre dunklen Schatten auf die stabil und gesichert scheinende Existenz des Rechts. Im zweiten kommt es zur Krise, worin der Gegenstand der Rechtserkenntnis aufs höchste bedroht erscheint. Aber dann im dritten Akt wird unser Gegenstand zuguterletzt von der Idee der Gerechtigkeit gerettet.
Für Zivilrecht und Strafrecht liegen die Verhältnisse seit Savignys Tat einfacher. Sie konnten sich zum Erweis ihrer juristischen Rationalität im Notfall zu Recht auf das Bekenntnis zu den canones zurückziehen. Auf dieser Grundlage waren die später über die canones hinausgehenden methodologischen Gesamt- oder Teilkonzeptionen (Soziologische Schule, Freirechtsschule, Interessen- und Wertungsjurisprudenz, „bewegliches System", Topik, typologischer System-Konstruktivismus, Richterrecht und ähnliche Tendenzen) mit besserem Recht und besserem Gewissen zu verarbeiten. Von ihrer normativen Eigenart her haben Staats- und Verfassungsrecht an diesen neueren Bewegungen in geringerem Maß teilgehabt als vor allem das Zivilrecht. Zum ändern war ihre Berufung auf Savignys Interpretationsregeln als ungeprüfte Anleihe von Anfang an wissenschaftsgeschichtlich ungesicherter als die entsprechenden Vorgänge im Zivilrecht und Strafrecht.
JM I, Rn. 143, 155 |
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