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Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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juristische Textarbeit
Der Streit um Interpretation und Gebrauch von Texten ist alles andere als ein müßiges Spiel. Die zugrunde liegenden moralischen, politischen und philosophischen Fragen sind zwar in der Literaturwissenschaft und der Sprachphilosophie nicht immer leicht zu entdecken. In der Jurisprudenz dagegen geht es um Gewalt; um richterliche und um sonstige Entscheidungsgewalt, verbunden mit Texten. Die Brisanz von Kontroversen liegt hier klar zutage. Für die Bürger, die sich mit ihren Konflikten in die Hand des Gerichts geben, wird Interpretation und Gebrauch von Rechtstexten zum höchst praktischen Problem. Es stellt sich von Anfang an: professionelles Umformulieren der „lebensweltlichen" Fallerzählung in den juristischen Sachverhalt durch Versicherungsfunktionäre, Rechtsberater, Anwälte (Standesgewalt), durch Polizei, ggf. Staatsanwaltschaft, Gericht (Staatsgewalt). Deren subtile Form besteht hier in Sprachbemächtigung: den Beteiligten wird ihre Sprache durch l autoritative Fachsprache enteignet. In der Folge werden sie sich anpassen bzw. sich die Dienste einer Fachperson mit deren Fachsprache kaufen müssen; in ihrer Sprache werden sich das Verfahren oder der Prozess jedenfalls nicht mehr abspielen.

Wenn Methodik den juristischen Umgang mit Texten reflektieren will, hat sie keine Wahl: sie ist eine politische Disziplin. Ihr Thema ist auch das Verhältnis von bürgerlicher Freiheit und staatlicher Gewalt.

Der Richter übt, wie Artikel 92 der Verfassung unzweideutig erklärt, Gewalt aus. Dabei ist in der deutschen Sprache 'Gewalt' nicht notwendig negativ codiert. Sie kann auch positiv verstanden werden als „Walten" der guten Obrigkeit. Will man die positive und negative Bedeutungskomponente auseinanderhalten, braucht man Beiworte wie legitime / illegitime Gewalt. Im Englischen dagegen kann man schon im Hauptwort nuancieren und power, authority, force und violence unterscheiden. Ob der Richter nun authority oder violence, legitime oder illegitime Gewalt ausübt, soll im Sinn der Tradition davon abhängen, ob er sich mit seiner Entscheidung innerhalb der Grenzen des Rechts hält oder nicht. Die Grenzen des Rechts sind durch Interpretation zu ermitteln. Solange der Richter auslegt, ist demnach die von ihm ausgeübte Gewalt demokratisch legitimiert, denn er kann seine Entscheidung auf ein für alle beschlossenes Gesetz zurückführen. Hört er auf zu interpretieren und verwendet er Texte nur noch zu Machtzwecken, übt er eine illegitime Gewalt aus, die demokratisch nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Die Unterscheidung von bloßer Auslegung und machtfunktionalem Gebrauch trägt damit eine schwere politische Bürde: nicht weniger als die praktische Einlösung des demokratischen Modells hängt davon ab. Die methodische Abschichtbarkeit der Interpretation von machtfunktionaler Benutzung des Gesetzes ist folglich das Nadelöhr, durch das die Unterscheidung von gerechtfertigter und nicht mehr zu rechtfertigender staatlicher Gewalt hindurch muss.

Der ältere Ansatz juristischer Methodik war noch in der Vorstellung vom Text als einem Behälter befangen, worin die Entscheidung des Rechtsfalls schon enthalten sei und nur noch ausgelegt werden müsse. Als Behälter fungierte dabei die Bedeutung des Textes, die in der Lage sei, der Rechtserkenntnis einen Gegenstand in Form einer Rechtsnorm vorzugeben. Ein solcher Gegenstand ist aber nicht auffindbar; daher wurde die Fiktion des Behälters immer mehr ausgedehnt. An die Stelle des einzelnen Normtextes traten die Rechtsordnung oder ihre Sinneinheit als Ganzes oder sogar die Gerechtigkeitsidee. Angesichts dieses Rückzugs (wissenschaftshistorisch: degenerative Problemverschiebung) hat die Strukturierende Rechtslehre vorgeschlagen, die grundlegende Perspektive zu verändern: der „Gegenstand" ist eine bloße Projektion des Lesers und genau um diesen Leser (Zeichenbenutzer, Richter, Rechtsarbeiter) als Achse ist die Analyse zu drehen. Die Gesetzesbindung ist dann nicht länger auf einen angeblich vorgegebenen Inhalt des Gesetzes bezogen, sondern wird im Prozess der Herstellung der Rechtsnorm verwirklicht. Die Projektion vorgeblich innerer Eigenschaften des Textes wird damit durch das Verständnis der Auslegungsgrenze als relationale Größe ersetzt. Gebunden ist der Richter zunächst an den vom Gesetzgeber geschaffenen Normtext als Zeichenkette im Sinn seiner „Geltung". Dessen für den Fall entscheidende Bedeutung muss er als „Normativität" der Rechtsnorm erst herstellen. Aber dabei ist er nicht frei, sondern an die von den rechtsstaatlichen Vorgaben der Verfassung sanktionierten Standards einer Argumentationskultur gebunden.

An die Stelle von fiktiven Gegenstandsprojektionen treten jetzt also real fundierte Beziehungen zwischen Zeichenkette (Normtext im Gesetzbuch), wissenschaftlichen Standards (juristische Methodik incl. Dogmatik) und politischen Entscheidungen in der Verfassung (demokratischer Rechtsstaat). Dabei war von vornherein mitbedacht, dass auch der Kontext von Normtexten ein bestimmter, aber nicht begrenzbarer ist. Die Rolle der klassischen canones besteht gerade darin, mit Fachsprachgebrauch (grammatische), Parlamentsdebatten (genetische), Vorläufertexten (historische Auslegung) usw. diese bestimmten Kontexte zu erschließen. Aber die canones sind nur zu einer Vermehrung und Vervielfältigung des Textsinnes in der Lage, ohne schon für sich allein eine Entscheidung zwischen konfligierenden Lesarten zu erlauben. An dieser Stelle greifen die politischen Entscheidungen der Verfassung ein. Sie ermöglichen zunächst, eine Hierarchie in die Kontexte zu bringen, wonach der spezifischere, engere Kontext bei einem Konflikt Vorrang haben soll. Aber allein damit wäre noch nicht viel gewonnen. Außerdem überträgt die Verfassung dem Richter die Gewalt, den methodologischen Konflikt verschiedener Interpretationsvarianten zu entscheiden. Dies jedoch nicht unbegrenzt, sondern erschwert durch die Vorgabe, in der Begründung darzulegen, dass und wie er seine Entscheidung am Normtext und den damit verbundenen methodisch operationalisierten Anschlusszwängen des juristischen Sprachspiels legitimieren kann.

Die Grenze der Interpretation hat in der Jurisprudenz damit jeden fiktiven oder spekulativen Charakter verloren und wird zum Ernstfall der politischen Abgrenzung von individueller Freiheit und sozialer Gemeinschaft. Der Richter führt keine theoretisch-kognitive Rechtserkenntnis durch, er übt vielmehr praktische Gewalt aus. Diese Gewalt wird geteilt, erschwert und kontrolliert durch den Bezug zum Normtext und zu argumentativen Standards, den er in seiner Begründung plausibel darlegen muss.

Mit der Verpflichtung auf den Gesetzeswortlaut hat sich die für eine Erarbeitung von Recht am Text zentrale Frage der Gewalt richterlichen Handelns nicht etwa erledigt. Vielmehr stellt sie sich damit um so klarer. Die Frage der Gewalt der Rechtsprechung kehrt in der Verpflichtung auf den Gesetzeswortlaut wieder, sofern diese Verpflichtung genau die wieder rechtsförmig eingeforderte Art von Antwort auf sie darstellt. Sie stellt sich dann als Frage nach der Gewalt, derer es bedarf, um dem Normtext seine Bedeutung für ein Urteil in dem zur Lösung anstehenden Fall überhaupt erst zu geben. Sie stellt sich mit einem jeden zu entscheidenden Fall neu, mit jedem Schritt der Lösung des Falls anhand der Texte. Gewalt hat ihren Grund allein schon in der unabdingbaren Sprachlichkeit von Recht. Die Gewalt juristischer Textarbeit ist aufgrund der eigentlich endlos möglichen Semantisierung sprachlicher Zeichen mit jeder verbindlichen und für gültig gesetzten Entscheidung über Sprache gegeben. Diese Entscheidung kann nur in einer negativen Hermeneutik des Ausschlusses zur Reduzierung der Vielfalt der Semantisierungen auf die rechtlich ausschlaggebend eine Bedeutung des Zeichens hin getroffen werden, die es allein dadurch erklärtermaßen 'hat'. Juristen „verstehen" nicht (nur), sie handeln (vor allem). Ihr Tun ist weniger ein Nachvollziehen als ein (durch Arbeitsstandards gebundenes) Handeln. Rechtsarbeit ist Textarbeit: mit zu rezipierenden, zu deliberierenden, zu produzierenden Texten (und rezipiert wird dabei auch die sprachliche Formulierung der generellen Tatsachen, die durch den Fall ins Spiel kommen, m.a.W. die Texte über den Sachbereich). Ihre Rechtfertigung findet die Gewalt juristischer Textarbeit unter den Bedingungen des modernen Rechts- und Verfassungsstaats darin, dass Recht anders nicht zur Sprache zu bringen und damit anders nicht ,zu haben' ist. Nur im Einsatz der Gewalt juristischer Textarbeit kann dem Gesetz Genüge getan werden, auf das der Rechtsarbeiter für seine Fallösungen verfassungsrechtlich unmissverständlich verpflichtet ist.

Die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe unabdingbare Gewalt, die dem Rechtsarbeiter mit dem Amt in aller Form übertragen ist, wird ihm zugleich positivrechtlich genommen und in eine Pflicht überführt. Die Zentrierung der symbolischen Gewalt juristischer Semantisierung auf den Normtext bleibt nicht einem bloß subjektiven „Willen zum Gesetz" überlassen, den er aus freien Stücken aufzubringen hat. Sie verlässt sich auch nicht auf eine nur subjektiv verbindliche rechtsethische Einsicht. Sie ist mit der Bindung der Rechtserzeugung „an das Gesetz" selbst als geltendes Recht festgeschrieben. Dem Artikel 92 des Grundgesetzes, der die „rechtsprechende Gewalt" in die Hände des Richters legt, folgt umgehend Art. 97 GG, der ihm diese Hände bindet, indem er ihn in seiner Arbeit am Recht „nur dem Gesetz" unterwirft: Die Sprache der Rechtserzeugung muss den von der Verfassung definierten Legitimitätsstandards genügen.

Der Status der Priorität von Sprachdaten vor den Realdaten ebenso wie der Status der Präferierung jeweils normtextnäherer Elemente im methodologischen Konflikt ist damit der einer diskurswidrigen, aber normativ angeordneten, von der verfassten Staatsgewalt postulierten Disziplinierung der Rechtsarbeit. Dasselbe gilt für die Frage von deren Begrenzung: Es zeigt sich, dass dem Normtext (Wortlaut) auch bei der Frage, wo die Grenze zulässigen rechtlichen Begründens und Entscheidens liege, eine Sonderstellung zukommt. Diese folgt gleichfalls, vor dem Hintergrund des zur Sprache gebrachten mehrfachen Zwiespalts, aus dem positivierten, und das heißt hier: aus dem schriftlichen Charakter dieses Typus von Rechtssystem.

JM I, Rn. 337 ff., 528 ff.
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