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Text als Gravitationszentrum |
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Nach noch herrschender Rechts„anwendungs"lehre haben Gesetze einen Inhalt, der vom Willen ihres Autors bestimmt ist. Dieser „objektive Wille des Gesetzgebers" ist durch den Vorgang schriftlichen Setzens, durch Kodifizierung „objektiviert" worden. Auf solche Art in die Normtexte hineingelegt, muss und kann der inhaltliche „Wille" von den Richtern und von anderen Funktionären, die zur Rechtsentscheidung befugt sind, mit Hilfe des überkommenen Kanons herausgeholt, aus-gelegt werden: für „die Auslegung einer Gesetzesvorschrift" ist demnach „der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend (...), so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt". Es spricht also der Gesetzgeber (durch den Mund des Richters), nicht etwa der Richter. Ungereimtheiten dieses Modells werden herkömmlich als Randphänomene (z.B. bei Generalklauseln, Ermessenstatbeständen, unbestimmten Rechtsbegriffen) eingeräumt, in solchem Rahmen auch sogenannte volitive Faktoren richterlichen Handelns wahrgenommen. Im Grundzug aber steht das Modell fest wie Erz: Der Rechtsfall kennt eine richtige Entscheidung (nämlich die Anwendung des inhaltlich objektiven, textlich objektivierten Willens „des" Gesetzgebers auf eben diesen Fall); diese wird durch den Text kognitiv vermittelt, vom Richter kognitiv ermittelt und durch Urteilsspruch ausgeführt.
Dieses vertraute Modell macht Voraussetzungen (jeweils einzige richtige Deutung, Sinnzentrum, objektive Sinneinheit des Textes), die vor dem Forum einer inzwischen seit Jahrzehnten entfalteten neueren Sprachphilosophie und heutiger linguistischer Texttheorie illusionär erscheinen. Juristische Erfahrung hatte dort, wo sie hinreichend luzide reflektiert war, schon früher erkannt, dass „jeder Sinn nur Teilsinn in einem unendlichen Sinnzusammenhang ist und in diesem Sinnzusammenhang unübersehbare Wirkungen hervorruft".
Die Rechtsentscheidung ist schon - und vor allem - deshalb nicht die einzig richtige, weil sie Text ist. Jedenfalls innerhalb der Textstruktur eines demokratischen Rechtsstaats kann sie außerhalb von Sprache nicht existieren. Rechtsnorm, Entscheidungsnorm und Begründung müssen sprachlich formuliert werden; und als Text sind sie nie in Quarantäne, sind sie vor anderem Text (der ihnen vorhergeht, der sich auf sie pfropft, der sie kritisiert und - alternativ - kommentiert) nie sicher. Und dabei pflegt sich herauszustellen, dass in aller Regel noch zumindest ein anderer Text von Rechtsnorm, Entscheidungsnorm und „Gründen" als vertretbar erscheint; dass also die erste Version der Entscheidung ebenfalls nur „vertretbar" genannt werden kann. Aussagen wie „Juristisches Entscheiden ist nicht Finden, sondern Produzieren"; „Rechtsarbeit ist Textarbeit"; „die Arena praktischer Rechtswissenschaft ist konstituiert durch Text, Text und Text" sind offenbar so banal, dass das alte Paradigma all das nicht bemerkt hat; und sind so wenig banal, dass es (bereits) an ihnen scheitert.
Die Unbeherrschbarkeit „meines" Sinns, die des Sinnzentrums, das ich in den Text legen „will", ist nicht eine Randerscheinung. Sie ist das - in aller Regel verdrängte - Grundphänomen der Vertextung; ist zudem noch kategorial verschärft im Augenblick des Verschriftens. Dem schriftlichen Text ist eine Sinneinheit, ist ein Sinnzentrum (und noch weniger sein einer Sinn) nicht unterzuschieben. Er wird durch andere (schriftliche) Texte in einen ebenso unvermeidlichen wie unabbrechbaren Semantisierungsvorgang und - nicht zuletzt auch als juristischer Text -in als solche ebenso wenig beendbare semantische Kämpfe, in praktische Sprachkämpfe hineingezogen. Diese Vorgänge und diese Kämpfe sind es, welche die Realität der Rechtsarbeit ausmachen; und nicht das kognitive Auffinden des einen richtigen „Normsinns", nicht das getreue Anwenden des „objektiv/objektivierten" gesetzgeberischen „Willens".
Das heißt nicht etwa, der Streit über „den Sinn des Gesetzes" sei sinnlos; er ist vielmehr für die Rechtsordnung funktional. Genauer gesagt: die Auseinandersetzungen um die Bedeutsamkeit (des Normtexts), die materielle Bedeutung für einen Fall wie diesen (die Rechtsnorm) und die verfahrensrechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall (die Entscheidungsnorm) finden ständig statt, machen die für juristische Entscheidungsarbeit kennzeichnenden semantischen Kontroversen aus. Aber es heißt, dass keiner der an ihnen Beteiligten den Gang, den Ausgang und den Fortgang der Bedeutungszuschreibungen durch die anderen „im Griff haben" sowie in Zukunft „im Griff behalten" kann.
Auch die Institutionen des demokratischen Rechtsstaats beruhen auf (zu interpretierenden, änderbaren) Texten. Gewalt wird erst durch Sprache (durch versprachlichtes Recht) zu legitimer Macht: Blätter bedruckten Papiers zwischen dem bellum omnium contra omnes und der res publica. Zwischen dem Natur- und dem Gesellschaftszustand steht (so und nicht anders - aber das ist nie ein für allemal klar) organisierte Sprache.
JM I, Rn. 505 ff. |
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