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Recht&Sprache Recht und Sprache
Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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abstrakte und generelle Rechtsnorm
Was üblicherweise Rechts„anwendung" heißt, wird hier 'auf der Zeitschiene' dynamisiert: es wird in zeitliche Verlaufsform gebracht, zu einem Ablaufmodell entwickelt. Es wird, anders gesagt, zunächst einmal auf der Achse „Norm"/Fall -in der hiesigen Ausdrucks weise: Normtext/Fall - strukturiert. Das veranlasst dazu, etwas zu problematisieren, was im gesetzespositivistischen Paradigma einschließlich seiner para- und antipositivistischen Epizykeln kein Problem zu werden brauchte. Es muss jetzt notwendig gefragt werden, wo in diesem Ablauf, ab wann in diesem „Konkretisierung" genannten Arbeitsvorgang sinnvoll von „Rechtsnorm" und von „normativ" gesprochen werden kann.

Ergebnisse dieser hierauf antwortenden Strukturierung, die zu den Grundlagen des vorliegenden Konzepts zählen, sind vor allem:

- die Abschichtung von Normtext und Norm;
- die stufenweise fortschreitende Unterscheidung von Normtext, Text des Normprogramms, Text des Normbereichs, Text der Rechtsnorm und Text der Entscheidungsnorm ;
- die Bestimmung von „Konkretisierung" (herkömmlich Rechts„anwendung" als Rechtserzeugung, als Rechtsnormkonstruktion.

Der Jurist, der zu entscheiden hat, geht also in Stufen vor, bildlich gesprochen. Alle Stufen und Mittel seines Arbeitsvorgangs sind entweder schon vertextet (Normtexte, Texte von Normvorläufern, Texte aus dem Entstehungsverfahren der fraglichen Normwortlaute, Texte dogmatischer Argumente, usw.) beziehungsweise müssen von ihm vertextet werden. Normtext, Normprogramm, Normbereich (in seiner sekundär sprachlichen Formulierung), Rechtsnorm und Entscheidungsnorm ergeben, vereinfachend gesprochen, fünf Textstufen. Diese bezeichnen zum einen die genannten Strukturbegriffe des Normmodells, zum ändern die hauptsächlichen Stationen des tatsächlichen Konkretisierungsablaufs.

Der Normtext ist abstrakt-generell (die Tradition sagt das von „der Rechtsnorm") und noch nicht normativ. Der Text der Rechtsnorm ist dann typologisch-generell („in einem Fall wie diesem ... gilt"), jener der Entscheidungsnorm-konkret-individuell. Die Rechtsnorm ist, anders gesagt, die Entscheidung als generalisierbare; oder: Die Rechtsnorm ist der materiellrechtliche Ausspruch des geltenden Rechts für einen Fall „wie diesen", die Entscheidungsnorm (der Tenor) ist die prozessrechtliche Aussage des geltenden Rechts „für diesen Fall".

JM I, Rn. 549
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