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Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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Rechtserzeugungsreflexion
Juristische Methodik ist, realistisch gesehen, Rechtserzeugungsreflexion, nicht Rechtfertigungskunde im Sinn des Legitimierens von Text„auslegung". „Konkretisieren der Rechtsnorm" heißt nicht, die Norm sei schon vor der Konfrontation mit dem Fall, vor dem von diesem veranlassten Vorgang der Fallösung, gegeben. Das meinen der Positivismus, der Neopositivismus und verschiedene Antipositivismen. Nach der aus diesen Strömungen zusammengesetzten noch herrschenden Meinung muss die als solche bereits vorhandene Rechtsnorm nur noch auf den Fall hin konkreter, das heißt enger und genauer gemacht, muss sie vom Allgemeinen auf das Besondere, vom Abstrakten auf das Konkrete, vom Generellen auf das Individuelle hin „konkretisiert" werden. Der Jurist stutzt nach diesem herrschenden Konzept „die" Rechtsnorm sozusagen auf ihre passende, den Fall entscheidende Miniaturversion zusammen. Durch ihre Einsicht in die Notwendigkeit aktiven Tuns des Juristen unterscheiden sich die antipositivistischen Schulen vom klassischen Gesetzespositivismus, demzufolge die Rechtsnorm als hypothetischer Imperativ, als syllogistisch traktierbarer Obersatz nicht einmal konstitutives Handeln voraussetzte; vielmehr wurde sie als logische Falle angesehen, die zuschnappte, sobald ein (als Untersatz) „passender" Rechtsfall des Weges kam. Die fragwürdige Annahme, die Rechtsnorm als vor dem Rechtsfall existent anzusehen, die Illusion einer lex ante casum, ist dagegen positivistischen und antipositivistischen Ansätzen bis heute gemeinsam.

Es erscheint einleuchtender, erst die lex in casu „Rechtsnorm" zu nennen: hinreichend konkret, um den Ausgang des Verfahrens normativ zu steuern. Recht ist alles, was der (entschiedene) Fall ist. Auf der allgegenwärtigen, aber selten reflektierten Erfahrung, die Rechtsnorm werde erst im Fall hergestellt, beruhen auch die rechtsstaatlichen Begründungspflichten. Andernfalls bedürfte es keiner konkreten (richterlichen und exekutivischen) „Gründe" für die konkrete Entscheidung; die Amtliche Begründung und die Angaben der beschließenden parlamentarischen Mehrheit im Verfahren der Normtextsetzung würden ausreichen.

„ Die Wahrheit ist konkret" jedenfalls die des Rechts: einzelne Streitfälle normativ, von Rechts wegen zu entscheiden, die sich auf anderen Wegen privaten oder gesellschaftlichen Sich-Vertragens als nicht lösbar herausstellen. Der Konflikt ist „konkret" im Sinn von einzeln, und dem Recht wird abverlangt, in ihm - in casu - normativ zu werden.

Die Wendung gegen die lex ante casum der traditionellen Modelle heißt nicht, vom Beginn der Fallösung an herrsche Freiheit von Bindung. Die in dem zu bearbeitenden Fall und für die Entscheidung zu entwickelnde Rechtsnorm, die lex in casu, stellt vielfache Bedingungen an methodologische und rechtsstaatliche Standards, um als vertretbar gelten zu können; die hier vorgelegte Methodik ist der Entfaltung solcher Standards gewidmet. Und wenn im übrigen die Justiz gelegentlich die Versuchung verspürt, künftige Fälle zu antizipieren und im selben Begründungstext gleich vorweg „mit zu lösen" - etwa im Fall eines Verfassungsgerichts, um den Gesetzgeber vorbeugend einzuschüchtern -, wenn sie also leges post casum anbietet, dann überschreitet sie ihre positivrechtliche Kompetenz. Die Maßstäbe einer rechtsstaatlichen Methodik erlauben es, solche Fälle erkennbar und damit die normative Disziplinierung der (Verfassungs-)Justiz durch Kompetenzvorschriften und Prozessrecht wirksam zu machen.

Während die Rechtsnorm im Rahmen dieser Rechtsanwendungslehren gleichsam als apriorische Vorgabe fungiert, aus der die jeweilige Fallösung abgeleitet werden soll, will die Rechtserzeugungsreflexion der Strukturierenden Rechtslehre induktiv bei den praktischen Problemen von Rechtsarbeit ansetzen. Unter Rückbindung an das durch das Rechtsstaatsprinzip und andere methodenrelevante Normen der Verfassung gesetzte Postulat, juristische Entscheidungstätigkeit arbeitsfähig, damit auch nachvollziehbar zu gestalten, stellt die Strukturierende Rechtslehre die Analyse der alltäglichen Rechtsarbeit in den Mittelpunkt ihres Vorgehens. Es zeigt sich dann, dass die Rechtsnorm auf eine zweifache Weise mehr ist als ihre Sprachfassung. Strukturell ist zunächst zu untersuchen, wie weit die in Normtext orientierten Entscheidungsvorgängen wirksamen Elemente den gewöhnlich mit den Ausdrücken „Recht" und „Wirklichkeit" bezeichneten Bereichen zuzurechnen sind. Dem so aufzuklärenden Verhältnis von Wirklichkeit und Norm ist als zweites Thema der Analyse die Beziehung zwischen Norm und Fall hinzuzufügen. Die herkömmliche Annahme, „die" Rechtsnorm sei dem Juristen schon anwendungsbereit vorgegeben, verhinderte bislang die Klärung der Frage, in welchem sachlichen Bezug die Norm zu den von ihr zu regelnden Wirklichkeitsausschnitten steht. Daher ist es ein Ziel der hier vertretenen Rechts(norm)theorie und der aus ihr entwickelten Methodik, die Vorschriften auf den beiden Problemachsen Norm-Wirklichkeit und Norm-Fall in einem sachbestimmten, wissenschaftlich gegliederten Vorgang zu konkretisieren. Das lässt nicht nur den Positivismus, sondern ebenso die antipositivistischen Normkonzepte hinter sich. Auch diese bleiben noch dem angeblichen Gegensatz Norm-Wirklichkeit verhaftet; sie suchen ihn nur nachträglich zu vermitteln, ihn sozusagen abzumildern. Dagegen sind die Elemente des Normativen wie die des Wirklichen hier von Anfang an gemeinsam verarbeitet und in einem realistisch strukturierten Ablauf aufeinander bezogen.

In bezug auf das Verhältnis Norm-Fall kann demnach nicht schon der Normtext, sondern könnte erst das Ergebnis einer umfassenden Sprachinterpretation als „Rechtsnorm" bezeichnet werden. Im Blick auf das Verhältnis Norm-Wirklichkeit genügt nicht einmal das. Hier setzt sich die Rechtsnorm erst aus dem genannten sprachlichen Teilergebnis (Normprogramm) und aus der Bearbeitung von einschlägigen Sachstrukturen (Normbereich) zusammen. Anders ausgedrückt, wird damit auf der Achse Norm-Wirklichkeit der Eintrittspunkt der Sozialwissenschaften in juristische Entscheidungstätigkeit sichtbar, während die Achse Norm-Fall die Wichtigkeit der Sprachwissenschaft für die Rechtsarbeit markiert.

JM I, Rn. 471 ff.
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