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Normbereich und Normprogramm |
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Eine Rechtsnorm ist mehr als der Normtext. Dagegen ist nach Ansicht von Larenz nur ein Teil der Vorschriften von der Art, die es bei der Gesetzesinterpretation erforderlich macht, über Normtextauslegung hinauszugehen. Wo das Gesetz durch abstrakt-allgemeine Gattungsbegriffe seinen Anwendungsbereich genau festlege, könne sich die Rechtsarbeit als bloße Subsumtion vollziehen. Erst außerhalb abstrakt-allgemeiner Gattungsbegriffe bedürfe es, als Voraussetzung der Rechtsanwendung, einer Typenbildung und damit auch eines Heranziehens von Argumenten aus dem Normbereich. Das Gegenüberstellen von Begriff und Typus wird von Larenz u. a. damit begründet, dass der Begriff keine Abstufung seiner Merkmale zulasse. Diese Trennung von Typus und Begriff macht jedoch die Schwierigkeiten seiner Position deutlich: Zwar gelingt es Larenz, die Schwächen der traditionellen Logik und der ihr entsprechenden Begriffslehre aufzudecken. Aber die Ausarbeitun seines Gegenvorschlags legt als logische und definitionstheoretische Prämissen ungefragt zugrunde, es handle sich bei „Typen" um unscharfe Klassenbegriffe und damit um eine Abweichung von den allein korrekten klassifikatorischen Begriffen. Schon deshalb kann die Larenzsche Lehre vom Typus nicht berücksichtigen, dass die moderne Logik und Wissenschaftslehre in Form der komparativen Begriffe eine Abstufung von Eigenschaften durchaus zulassen.
Die Gegenüberstellung von Begriff und Typus auf der Ebene der Begriffslehre ist somit nicht schlüssig. Der Wirklichkeitsbezug eines Normtextes hängt nicht von der Unterscheidung von Begriff und Typus ab. Nicht die Begriffslehre bietet den entscheidenden Ansatzpunkt, sondern die Frage, wie Normtext und soziale Wirklichkeit in der Rechtsnorm strukturell verbunden sind. Diese Frage muss auf der Ebene des Textes und nicht auf der isolierter Begriffe diskutiert werden. Dieser Ansatz erlaubt es, die Eigenart juristischer Begriffe als sachbezogene, ordnende Abkürzungsformeln für Inhalte zu bestimmen, von denen sie nicht etwa abstrahieren, sondern die sie gegenüber ihrem nicht normierten Dasein zu einem Aliud umformen. Bei dieser Umformung bewahrt die Rechtswissenschaft eine funktionelle Beziehung zu den genetisch vorhergehenden, von anderen Wissenschaften geprägten oder vorwissenschaftlichen Begriffsgebilden. Auf dieser Grundlage kann für jeden Gesetzestext zwischen dem Selbstaussagewert des Normtextes und seinem Verweisungscharakter unterschieden werden, so dass im Unterschied zum verdeckten Einbeziehen von Sachelementen im Verlauf begriffsjuristischer Deduktionen ein kontrolliertes Einbeziehen der Sachelemente möglich wird.
Erst aus der Bearbeitung des Normtextes, mehr noch: aus der Verarbeitung sämtlicher Sprachdaten gewinnt der Rechtsarbeiter zunächst das Normprogramm, den herkömmlich so verstandenen „Rechtsbefehl". Gleichrangig gehört zur Norm der Normbereich, d. h. der Ausschnitt sozialer Wirklichkeit in seiner Grundstruktur, den das Normprogramm aus dem allgemeinen Regelungsbereich der Rechtsnorm auswählend zu bestimmen erlaubt. Der Normbereich kann rechtserzeugt sein (Vorschriften über Fristen, Termine, Formvorschriften, Institutions- und Verfahrensregeln usw.) oder nicht rechtserzeugt (vgl. Art. l Abs. l, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 4 Abs. l, Art. 5 Abs. 3 S. l GG und vergleichbare Vorschriften). Es ist nicht notwendig so, dass bei rechtserzeugtem Normbereich dessen Analyse nichts Eigenes gegenüber der Arbeit mit den Sprachdaten und ihrem Ergebnis, dem Normprogramm, beitragen könnte. Vielmehr kommt es auch hier auf den Falltypus an. Bei Vorschriften über den Aufbau von Institutionen (zum Beispiel: Gerichtsbarkeit) oder bei der Normierung von Kompetenzen bezüglich rechtserzeugter Normbereiche (vgl. die zahlreichen Beispiele in den Kompetenzkatalogen der Art. 73 ff. GG) können empirische Ergebnisse der Planungswissenschaft, der Bürokratieforschung, der Organisationslehre und ähnliches eine wichtige Rolle spielen, soweit die zu entscheidenden Rechtsfragen mit dem inhaltlichen Funktionieren der Institutionen zu tun haben. Wo es dagegen nur um das Abgrenzen solcher Kompetenzen oder Organisationsbereiche geht, etwa bei Fragen prozessualer Zuständigkeit, beschränkt sich die Konkretisierung auf Interpretation, also auf Normtextbehandlung und das Erarbeiten eines Normprogramms.
In den meisten Fällen weist der Normbereich sowohl rechtserzeugte als auch nicht-rechtserzeugte Bestandteile auf. So sind im Normbereich von Art. 21 Abs. l S. l GG die tatsächliche Konstituierung politischer Richtungen und Bestrebungen und ihre jeweilige inhaltliche Programmatik nicht rechtserzeugt, wohl aber die rechtlichen Formen der Gruppierung wie: nichtrechtsfähiger Verein, rechtsfähiger Verein usf. Innerhalb des Normbereichs von Art. 6 Abs. l GG sind die Personengemeinschaften in ihrem tatsächlichen Zustandekommen nichtrechtlichen Ursprungs; wohl aber sind die bestimmten Formen, in denen diese Rechtsordnung Personengemeinschaften als „Ehe" und „Familie" anerkennt und schützt, rechtlich begründet und begrenzt. Der Normbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist sowohl sachlich enger umschrieben wie stärker geregelt als der von Art. 9 Abs. 1. Das im Ausgang vom Normtext durch umfassende Sprachauslegung formulierte Normprogramm bestimmt in seinem Umfang wie in seiner Abgrenzung denjenigen Ausschnitt sozialer Realität, der nicht nur irgendwie in Zusammenhang mit dem „Rechtsbefehl" stehen, sondern der sachlich mitkonstituierend zur Norm gehören soll. Normbereiche wie die des 8. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 83 ff. GG) oder wie beispielsweise solche, die sich auf die Rechtsprechung beziehen (Art. 92 ff. GG), erweisen sich, so wie sie von den entsprechenden Normtexten und Normprogrammen umschrieben werden, als so gut wie vollständig rechtserzeugt und damit als genauer und zuverlässiger bereits im Normtext formulierbar denn die Normbereiche von Grundrechten oder verfassungsrechtlichen Grundsatznormen (wie Art. 20, 21, 79 Abs. 3 GG u. ä.). Im Verfassungsrecht zeigt es sich besonders deutlich, dass eine Rechtsnorm kein gegenüber ihrem Regelungsbereich isolierbares hypothetisches Urteil ist, keine der Wirklichkeit autoritativ übergestülpte Form, sondern eine ordnende und anordnende Folgerung aus der Sachstruktur des geregelten Sozialbereichs. Dementsprechend erweisen sich „normative" und „empirische" Elemente des fallentscheidenden Rechtsbildungs- und Begründungszusammenhangs als vielfach aufeinander angewiesen und insofern als von gleichrangiger Wirkung. Innerhalb des tatsächlichen Vorgangs praktischer Rechtskonkretisierung sind „Recht" und „Wirklichkeit" keine selbständig je für sich bestehenden Größen. Die Anordnung und das durch sie Geordnete sind prinzipiell gleichrangig wirksame Momente der Konkretisierung von nur relativer Unterscheidbarkeit. Was rechtlich normativ wirkt, erweist sich im Einzelfall aufgrund eines Zusammenspiels von Gesichtspunkten, die in der Rechtsphilosophie herkömmlich als abstrakte Metaphern wie „Norm" und „Faktum" bzw. als deren gleichfalls abstraktes „Verhältnis" auftauchen. Die Grundstruktur der vom Normprogramm zu ordnenden Lebensverhältnisse, in der Rechtsprechung nicht zufällig, wenn auch eher verdeckt als offen, immer wieder zum Bestandteil der Konkretisierung gemacht, prägt die normative Wirkung der Rechtsnorm. Soweit sie in diesem Sinn zum Normbereich gehört, erweist sie sich rechts(norm)theoretisch wie methodisch als Element der rechtlichen Regelung. Auch in dieser Hinsicht wird verständlich, warum ein Rechtssatz nicht einfach „anwendbar" ist, wie der Gesetzespositivismus annehmen wollte. Ausgehend vom Normtext, regelt vielmehr der Rechtsarbeiter über die Zwischenstufe der Rechtsnorm schließlich den konkreten Einzelfall in Gestalt der Entscheidungsnorm. Diese ist keine selbständige Größe neben der Rechtsnorm. Sie ist deren jeweils von einem bestimmten Fall her und auf seine verbindliche Lösung hin abschließend individualisierter Aggregatzustand, d. h.: sie muss ihr methodisch zugerechnet werden können. Mit der Erzeugung der Entscheidungsnorm gewinnt die Tätigkeit des Rechtsarbeiters ihren prägnantesten, praktischsten Ausdruck. Hier wird soziale Realität normativ verändert, in der jeweiligen Schlussaussage „Entscheidungsnorm" wird juristisches Handeln unmittelbar rechtsverbindlich. Sieht man diesen wesentlichen, weil normativen Aspekt von Rechtsarbeit, ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten, die Betonung auf Entscheidungs„norm" zu legen und diesen Begriff beizubehalten.
JM I, Rn. 230 ff., 233 ff., 456 ff. |
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