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Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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Normativität als strukturierter Vorgang
Normativ sind die im Verlauf des Konkretisierungsvorgangs erarbeiteten Rechts- und Entscheidungsnormen. Das Besondere, das diesen Regelungskomplexen zugeschrieben wird, die Normativität, ist nicht eine Eigenschaft von Texten. Wie die Analyse der Praxis zeigt, ist sie ein strukturierter Vorgang. Soll Normativität und damit die Eigenart des Rechts untersucht werden, so ist die Struktur der Regelungskomplexe, die im Ausgang von Normtexten und Fall methodisch gebildet werden, zu erforschen. Die Untersuchung des Verhältnisses der Normativität zu Normtext und Rechts- bzw. Entscheidungsnorm führt zum Konzept der Normstruktur. Diese ist keine dingliche Gegebenheit. Ihre Formulierung drückt die Bauweise der Rechtsnorm aus; das heißt die Tatsache, dass beim Herstellen und Funktionieren des Motivationsmusters „Norm" regelmäßig zu beobachtende Eigenschaften gedanklich unterschieden, typisiert und kontrolliert werden können. Normstruktur ist also nichts, was in der Natur vorkäme, sondern ein wissenschaftliches Interpretationsmodell für die Bedingungen des Zustandekommens und des Funktionierens rechtlicher Vorschriften.

Dass unter den Eingangsdaten der Entscheidungsarbeit der Sachverhalt nicht normativ ist, erstaunt nicht. Dieselbe Aussage überrascht aber zunächst für die Normtexte. Da diese nicht mit der (Rechts- und Entscheidungs-)Norm identisch sind, kommt ihnen Normativität jedoch nicht zu. Diese kann nachpositivistisch als strukturierter Vorgang begriffen werden, der aus dem Zusammenwirken von Normprogramm und Normbereich der Rechtsnorm hervorgeht und sich in die Entscheidungsnorm hinein fortsetzt. „Normativität" bezeichnet die dynamische Eigenschaft einer Norm, also eines sachgeprägten und strukturierten rechtlichen Ordnungsmodells, sowohl die diesem zugrundeliegende Wirklichkeit zu ordnen als auch selbst durch diese Wirklichkeit bedingt zu werden. Dagegen ist Geltung etwas, das dem geltenden Recht, das heißt: der Normtextmenge (der Gesamtheit aller Normwortlaute in den Gesetzbüchern) zugeschrieben wird. Die Geltungsanordnung besteht darin, Rechtspflichten zu erzeugen: gegenüber den Normadressaten im allgemeinen dahin, sich in ihrem Verhalten, soweit die Normtexte für dieses einschlägig erscheinen, an diesen verbindlich zu orientieren; und gegenüber den zur Entscheidung berufenen Juristen im Sinn einer Dienstpflicht, diese Normtexte, soweit für den Entscheidungsfall passend, zu Eingangsdaten ihrer Konkretisierungsarbeit zu machen, sie also für das Erarbeiten einer Rechts- und einer Entscheidungsnorm tatsächlich heranzuziehen und methodisch korrekt zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung ist mehrfach normativ begründet, und zwar - in Verbindung mit den auf den Fall zutreffenden Normtexten - durch Vorschriften wie Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. l GG, durch Prozessgesetze, Beamtengesetze und ergänzende Direktiven.

Unter „Normativität" wird dabei, wie gesagt, durchgängig keine innewohnende Eigenschaft eines Gesetzestexts oder einzelner Tatbestandsausdrücke verstanden. Wenn hier also gleichwohl bestimmte Textstufen der juristischen Entscheidungsarbeit - im Gegensatz zu anderen - als „normativ" bezeichnet werden, dann heißt das nur, der betreffende Text sei professionell bereits so weit ausgearbeitet, so weit „konkretisierend" fortentwickelt, dass wir nunmehr verbindlich etwas „mit ihm machen", dass wir ihn jetzt tatsächlich ausführen können: indem etwa ein Richter aus dem Text der („normativen") Rechtsnorm, die er erstellt hat, nunmehr durch einfache Subsumtion die Entscheidungsnorm ableitet; bzw. indem der Ausführungsstab der Justiz- (oder im Fall exekutivischer Entscheidung der Verwal-tungs-)organe die Entscheidungsnorm, sobald sie rechts- bzw. bestandskräftig ist, in den positivrechtlich vorgesehenen Formen vollstreckt.

„ Normativität" in diesem Sinn zeichnet also noch nicht die Normtexte aus; wohl aber die (im Fall erarbeiteten leitsatzartigen) Texte von Rechtsnormen für die ihnen zuzuordnende Fallgruppe; und ferner die aus ihnen abgeleiteten Texte der Entscheidungsnormen für den je vorliegenden und damit entschiedenen Rechtsfall.

Was üblicherweise Rechts„anwendung" heißt, wird hier 'auf der Zeitschiene' dynamisiert: es wird in zeitliche Verlaufsform gebracht, zu einem Ablaufmodell entwickelt. Es wird, anders gesagt, zunächst einmal auf der Achse „Norm„-/Fall - in der hiesigen Ausdrucksweise: Normtext/Fall - strukturiert. Das veranlasst dazu, etwas zu problematisieren, was im gesetzespositivistischen Paradigma einschließlich seiner para- und antipositivistischen Epizykeln kein Problem zu werden brauchte. Es muss jetzt notwendig gefragt werden, wo in diesem Ablauf, ab wann in diesem „Konkretisierung" genannten Arbeitsvorgang sinnvoll von „Rechtsnorm" und von „normativ" gesprochen werden kann.

Ergebnisse dieser hierauf antwortenden Strukturierung, die zu den Grundlagen des vorliegenden Konzepts zählen, sind vor allem:

- die Abschichtung von Normtext und Norm;
- die stufenweise fortschreitende Unterscheidung von Normtext, Text des Normprogramms, Text des Normbereichs, Text der Rechtsnorm und Text der Entscheidungsnorm ;
- die Bestimmung von „Konkretisierung" (herkömmlich Rechts„anwendung") als Rechtserzeugung, als Rechtsnormkonstruktion.

Der Jurist, der zu entscheiden hat, geht also in Stufen vor, bildlich gesprochen. Alle Stufen und Mittel seines Arbeitsvorgangs sind entweder schon vertextet (Normtexte, Texte von Normvorläufern, Texte aus dem Entstehungsverfahren der fraglichen Normwortlaute, Texte dogmatischer Argumente, usw.) beziehungsweise müssen von ihm vertextet werden. Normtext, Normprogramm, Normbereich (in seiner sekundär sprachlichen Formulierung), Rechtsnorm und Entscheidungsnorm ergeben, vereinfachend gesprochen, fünf Textstufen. Diese bezeichnen zum einen die genannten Strukturbegriffe des Normmodells, zum ändern die hauptsächlichen Stationen des tatsächlichen Konkretisierungsablaufs.

Der Normtext ist abstrakt-generell (die Tradition sagt das von „der Rechtsnorm") und noch nicht normativ. Der Text der Rechtsnorm ist dann typologisch-generell („in einem Fall wie diesem ... gilt"), jener der Entscheidungsnorm-konkret-individuell. Die Rechtsnorm ist, anders gesagt, die Entscheidung als generalisierbare; oder: Die Rechtsnorm ist der materiellrechtliche Ausspruch des geltenden Rechts für einen Fall „wie diesen", die Entscheidungsnorm (der Tenor) ist die prozessrechtliche Aussage des geltenden Rechts „für diesen Fall".

Strukturiert im hier verwendeten besonderen Sinn wird ferner das seit alters her so genannte Verhältnis von „Sein und Sollen", also die Problemachse „Norm"(Normtext)Wirklichkeit. Dabei wird

- dieses gemeinhin der Rechtsphilosophie überlassene Verhältnis in rechts(norm)theoretische Arbeitsbegriffe (Sachbereich - Fallbereich- Normbereich) aufgelöst und damit zunächst differenziert;
- werden diese Arbeitsbegriffe in die oben genannte realistische zeitliche Verlaufsform eingeführt und insoweit operationalisiert sowie
- die so zustande gekommenen Gruppen von Konkretisierungselementen in doppelter Weise zugunsten der Sprachdaten hierarchisiert: einmal allgemein und in jedem Rechtsfall dadurch, dass die Menge der Realdaten (Sachbereich/Fallbereich) beim versuchten Übergang in das Stadium des Normbereichs am Normprogramm (der ausgearbeiteten und synthetisierten Menge der Sprachdaten) scheitern kann, sei es bei der Relevanz- oder sei es bei der Vereinbarkeitsprüfung. Und zweitens in all den Fällen - also keineswegs in allen -, in denen es zu methodologischen Konflikten zwischen einzelnen Konkretisierungselementen kommt, dadurch, dass die je nach Konfliktgruppe unterschiedenen und abgestuften Präferenzregeln durchweg den je normtextnäheren Elementen den Vorzug einräumen (wobei es sich notwendig nicht mehr um den „bloßen", sondern stets schon um den interpretierten Gesetzes Wortlaut handelt).

Diese zuletzt genannte hierarchische Strukturierung - Vorrang der jeweils normtextnäheren Elemente - ist ebenso wie die erste - Auswahl der Normbereichsfakten aus den Tatsachen des Sach(bzw. Fall-)bereichs am Maßstab des Normprogramms - nicht diskursintern methodologisch begründet, sondern diskursäußerlich durch geltendes Recht: durch die Demokratie- und Rechtsstaatsgebote in diesem System vertexteten geschriebenen Rechts einschließlich seiner rangüberlegenen Verfassungsvorgaben. Im Bereich der Rechtsordnung ist, außerhalb der parlamentarischen Vorschriften, das Hauptmittel, ein gewisses Maß an demokratischer Inhaltsbestimmung der gesellschaftlichen Verhältnisse zu verwirklichen, eben die Normtext- und Normengruppe, die man die „rechtsstaatliche" nennt. Die Setzung von Normtexten wird durch formale Verfahren und durch Organe/Institutionen allgemein legitimiert. Sie ist im einzelnen oft jahrelang, zuweilen jahrzehntelang (die strafrechtliche Problematik des Schwangerschaftsabbruchs, u.s.w.) umkämpft und bis in kleinste textliche Nuancen umstritten. Dieses Setzen von Normtexten, in der Regel durch parlamentarische Gremien, kann nur dann implementiert, nur dann einigermaßen gemäß den Positionen solcher politischer Entscheidungsvorgänge umgesetzt werden, wenn sich die Arbeitsmethodik der in Exekutive und Rechtsprechung damit unmittelbar befassten Juristen aus Respekt vor der Demokratie strikt rechtsstaatlich verpflichtet sieht.

Umgekehrt und hierzu ergänzend, tragen größtmögliche Rationalität des Entscheidens und Ehrlichkeit des Begründens gegenüber den im Verfahren direkt Betroffenen, gegenüber der interessierten (Fach-)Öffentlichkeit, den an wissenschaftlicher Debatte und am rechtspolitisch fortgeführten Kampf Beteiligten im 'Rechtskreislauf' dazu bei, die Argumentationen leichter nachvollziehbar, sie sachlich genauer diskutierbar zu machen: also in diesem allgemeinen Sinn zu einer Demokratisierung juristischer Diskurse.

JM I, Rn. 225 ff., 549 ff.
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