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Recht&Sprache Recht und Sprache
Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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Metaphern in der Rechtswissenschaft
Die verschiedenen Typen rechtlicher Anordnung sind nicht zu „der" Rechtsnorm zu verallgemeinern. Aus einem derartigen Abstraktum können nicht Folgerungen abgeleitet werden, die der Aufgabe praktischer Konkretisierung standhalten. Dagegen ist die allen Rechtsvorschriften gemeinsame Normativität ein Maßstab, der den Anforderungen an rechts(norm)theoretische und methodische Direktiven zugrunde gelegt werden kann. So hat sich gezeigt, dass der durch eine folgerichtig reflektierte Theorie und Praxis noch nicht überwundene Gesetzespositivismus mit seinem Verständnis des Rechts als eines lückenlosen Systems, der Entscheidung als einer strikt logischen Subsumtion und mit seiner Ausschaltung aller nicht im Normtext abgebildeten Elemente der sozialen Ordnung einer praktisch nicht durchzuhaltenden Fiktion nachhängt. Noch in Kelsens Behauptung, Norm und normierte Tatsächlichkeit stünden beziehungslos nebeneinander, zeigt sich der Irrtum eines Ansatzes, der einen inzwischen auch naturwissenschaftlich überholten Wissenschaftsbegriff auf das Recht überträgt, statt die Eigenart rechtlicher Normativität unmittelbar anhand juristischer Konkretisierung zu erforschen. Diese Untersuchung zeigt, dass die Rechtsnorm nicht als abstrakter Sollensbefehl, als hypothetisches Urteil oder als sachleerer Willensakt verstehbar ist. Das Axiom, rechtliche Entscheidungen seien durch formale Logik aus den Normtexten, also aus sprachlichen Gebilden voll ableitbar, führt unversehens Voraussetzungen ein, die als unkontrollierbare, weil nicht eingestandene Fehlerquellen nicht nur die angestrebte formalistische Selbstgenügsamkeit des positivistischen Rechtsanwendungsideals, sondern auch die der Rechtspraxis und Rechtswissenschaft überhaupt mögliche Rationalität und Methodenklarheit in Frage stellen.

Solange als „Methoden" der Rechtspraxis und Rechtswissenschaft nur Regeln der Interpretation (Auslegung) angegeben werden, ist die Struktur praktischer Rechtsverwirklichung in zweifacher Weise missverstanden. Die Interpretation des Normtextes ist eines der wichtigsten Elemente im Vorgang der Konkretisierung, aber nur ein Element. Gesetzespositivistische Methodik verkennt diesen Sachverhalt. Das erste Missverständnis betrifft die Achse Norm-Wirklichkeit. Die Ausschließlichkeit der positivistischen Entgegensetzung von Rechtsnorm und Wirklichkeit verkennt, dass der Normtext, wie übrigens jeder Text, nicht ohne Bezug zum ihn begleitenden Wirklichkeitsmodell verstanden werden kann. Folglich vermag der Positivismus den unvermeidbaren Wirklichkeitsbezug nur verdeckt und unreflektiert über Blankettbegriffe einzuführen. Das zweite Missverständnis betrifft die Achse Norm-Fall. Der Logik der Auslegungsmetapher zufolge ist juristische Auslegung nur Nachvollzug eines bereits Vorvollzogenen. Daher kann der Positivismus die schöpferische Dimension praktischer Rechtsarbeit nur jenseits des Gesetzes und außerhalb normativer Bindungen ansiedeln.

JM I, Rn. 153, 248
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