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Vorgang der Konkretisierung |
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Juristische Methodik ist nicht juristische Formallogik. Auch ist sie nicht Anleitung zur Technik von Fallösung. Sie ist schließlich etwas anderes als schulmäßige Methodenlehre im Sinn der Darstellung methodologischer Positionen in der Rechtswissenschaft.
Eine Methodik hat die Aufgabe, die den verschiedenen Funktionen von Rechtsverwirklichung (Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft) im Grundsatz gemeinsame Struktur fallbezogener Normkonkretisierung aufzuklären: Sie untersucht die praktische Arbeit der Funktionsträger, schlüsselt sie begrifflich auf, hebt Eigenart, Leistungsfähigkeit und Grenzen der Konkretisierungselemente heraus, bestimmt ihr gegenseitiges Verhältnis und ihre Überlagerung durch Gebote des geltenden Rechts. Damit ergänzt sie die Strukturanalyse des Konkretisierungsvorgangs durch ein Strukturmodell von Konkretisierung.
Sprechen und schreiben Juristen von „der" Verfassung, so meinen sie den Text der Verfassung; sprechen sie von „dem" Gesetz, so meinen sie seinen Wortlaut. Von einem neuen Ansatz der Rechtstheorie her ist dagegen der Grundsachverhalt einer Nichtidentität von Normtext und Norm herausgearbeitet worden. Unter zwei Hauptaspekten ist der Normtext in einer Kodifikation nur die „Spitze des Eisbergs". Einerseits bereitet der Wortlaut, im Durchgang durch die Elemente sprachlicher Auslegung, die Formulierung des Normprogramms vor, während der Normbereich als die Vorschrift mitkonstituierendes Element normalerweise nur angedeutet wird. Zum anderen geht die der Norm nach herkömmlichem Verständnis zugehörige Normativität aus diesem Text selbst nicht hervor. Der Normtext ist sprachliche Aussage, sprachlicher Text wie Texte nicht-normbezogener Art auch. Seine Qualität als Text in der Perspektive auf eine verbindliche Rechtsvorschrift hin folgt nicht aus Besonderheiten der Sprachgestalt oder aus solchen des sprachlichen Zusammenhangs. Der sprachlichen Formulierung eines Rechtssatzes ist nicht anzusehen, ob sie zu einer hier und jetzt „geltenden" Vorschrift, zu einer zwar jetzt, aber in einem anderen Staats verband geltenden, zu einer obsolet gewordenen oder zu einer vollständig fiktiven Rechtsnorm gehört. „Zu einer Norm gehören", kann dabei nur heißen: Der Normtext verpflichtet den Juristen rechtlich dazu, ihn an den Anfang des Konkretisierungsvorgangs zu setzen, in dessen Verlauf die Rechtsnorm gebildet und an dessen Ende der Fall entschieden wird. Der Normtext kann, über diese Verpflichtungswirkung hinaus, nicht schon selbst normativ sein, nur spätere normative Größen (Rechts- und Entscheidungsnorm) vorbereiten helfen. Als sprachliche Aussage, als Texte, sind die Sätze: „Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt" und: „Der Bundestag wird auf fünf Jahre gewählt" im Hinblick auf ihre mögliche Normativität gleichwertig. Auch die Tatsache, dass sich der erste der beiden Sätze in Art. 39 Abs. l Satz l des Bonner Grundgesetzes sprachlich wiederfindet, beweist noch nicht, dass er es ist, der die „geltende" rechtliche Regelung formuliert. Denn auch aus dem Gesamttext dieses Bonner Grundgesetzes, d. h. hier: aus seinen sprachlichen Eigenschaften, geht eine Normativität der fraglichen Formulierung nicht hervor. Die Normativität folgt vielmehr aus außersprachlichen Gegebenheiten staatlich-gesellschaftlicher Art: aus einem tatsächlichen Funktionieren, aus einem tatsächlichen Anerkanntsein, aus einer tatsächlichen Aktualität dieser Verfassungsordnung für empirische Motivationen in ihrem Bereich; also aus Gegebenheiten, die, selbst wenn man es wollte, im Sinn der Garantie ihres Zutreffens im Normtext gar flicht fixierbar wären. Diese Einsicht gilt sowohl für das „Dass" als auch für das „Wie" der Normativität. Auch der „Inhalt" einer Rechtsvorschrift, d. h. die von ihr ausgehenden (weil veröffentlichten, übermittelten, weitergegebenen, akzeptierten und befolgten) Ordnungs-, Regelungs- und Maßstabsimpulse, ist in ihrem Wortlaut nicht substantiell anwesend. Auch er kann vom Wortlaut nur sprachlich formuliert, auf die der Sprache eigentümliche Art (angeblich) „repräsentiert" werden. Nicht der Wortlaut einer soeben konkretisierten (Verfassungs-)Norm und schon gar nicht der am Anfang der Konkretisierung stehende Normtext ist es, der einen konkreten Rechtsfall regelt; sondern die gesetzgebende Körperschaft (im Fall der Wahlprüfung u.a.), das Regierungsorgan, der Verwaltungsbeamte, der gerichtliche Spruchkörper, die am Leitfaden der sprachlichen Formulierung dieser (Verfassungs-)Norm und mit weiteren methodischen Hilfsmitteln die den Fall regelnde Entscheidung fällen, bekannt geben, begründen und die gegebenenfalls für ihre faktische Durchsetzung sorgen.
Die in Gesetzblättern und Gesetzessammlungen stehenden Wortlaute von Vorschriften, also die Normtexte, sind nicht normativ. Sie sind unfähig, den jeweils vorliegenden konkreten Rechtsfall verbindlich zu lösen. Sie sind (noch) nicht-normative Eingangsdaten des Konkretisierungsvorgangs. Der an Gesetz und Verfassung gebundene Jurist ist verpflichtet, sie als Eingangsdatum einzuführen, sofern er sie für im Fall einschlägig hält. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff der „ Geltung " erfasst.
Normativ sind dagegen die im Verlauf des Konkretisierungsvorgangs erarbeiteten Rechts- und Entscheidungsnormen. Das Besondere, das diesen Regelungskomplexen zugeschrieben wird, die Normativität, ist nicht eine Eigenschaft von Texten. Wie die Analyse der Praxis zeigt, ist sie ein strukturierter Vorgang. Soll Normativität und damit die Eigenart des Rechts untersucht werden, so ist die Struktur der Regelungskomplexe, die im Ausgang von Normtexten und Fall methodisch gebildet werden, zu erforschen. Die Untersuchung des Verhältnisses der Normativität zu Normtext und Rechts- bzw. Entscheidungsnorm führt zum Konzept der Normstruktur. Diese ist keine dingliche Gegebenheit. Ihre Formulierung drückt die Bauweise der Rechtsnorm aus; das heißt die Tatsache, dass beim Herstellen und Funktionieren des Motivationsmusters „Norm" regelmäßig zu beobachtende Eigenschaften gedanklich unterschieden, typisiert und kontrolliert werden können. Normstruktur ist also nichts, was in der Natur vorkäme, sondern ein wissenschaftliches Interpretationsmodell für die Bedingungen des Zustandekommens und des Funktionierens rechtlicher Vorschriften.
Die in Gesetzblättern und Gesetzessammlungen stehenden Wortlaute von Vorschriften, also die Normtexte, sind nicht normativ. Sie sind unfähig, den jeweils vorliegenden konkreten Rechtsfall verbindlich zu lösen. Sie sind (noch) nicht-normative Eingangsdaten des Konkretisierungsvorgangs. Der an Gesetz und Verfassung gebundene Jurist ist verpflichtet, sie als Eingangsdatum einzuführen, sofern er sie für im Fall einschlägig hält. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff der „ Geltung " erfasst.
Normativ sind dagegen die im Verlauf des Konkretisierungsvorgangs erarbeiteten Rechts- und Entscheidungsnormen. Das Besondere, das diesen Regelungskomplexen zugeschrieben wird, die Normativität, ist nicht eine Eigenschaft von Texten. Wie die Analyse der Praxis zeigt, ist sie ein strukturierter Vorgang. Soll Normativität und damit die Eigenart des Rechts untersucht werden, so ist die Struktur der Regelungskomplexe, die im Ausgang von Normtexten und Fall methodisch gebildet werden, zu erforschen. Die Untersuchung des Verhältnisses der Normativität zu Normtext und Rechts- bzw. Entscheidungsnorm führt zum Konzept der Normstruktur. Diese ist keine dingliche Gegebenheit. Ihre Formulierung drückt die Bauweise der Rechtsnorm aus; das heißt die Tatsache, dass beim Herstellen und Funktionieren des Motivationsmusters „Norm" regelmäßig zu beobachtende Eigenschaften gedanklich unterschieden, typisiert und kontrolliert werden können. Normstruktur ist also nichts, was in der Natur vorkäme, sondern ein wissenschaftliches Interpretationsmodell für die Bedingungen des Zustandekommens und des Funktionierens rechtlicher Vorschriften.
JM I, Rn. 1, 162, 225, 235, 278 |
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