Gegen die Aufnahme der Vermutungsregel "in dubio pro communitate" in den Methodenkanon spricht, dass der EuGH seine Rolle im Verfassungskonzept der Gemeinschaft missverstehen würde, wenn er sich zu einer fortlaufenden, auf weitestgehende Ausdehnung der Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane Bedacht nehmenden Tätigkeit verpflichtet sähe. Es käme zu einer Störung des Kompetenzgefüges sowohl zwischen den Gemeinschaftsorganen untereinander als auch in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten. Eine derartige Vermutungsregel ist auch überflüssig, weil das Gemeinschaftsrecht anhand der bereits anerkannten Methoden ausgelegt werden kann. Eine solche Vorgehensweise erzielt sachgerechte und vernünftige Ergebnisse, ohne – mit dem Vorurteil einer Vermutungsregel belastet – die beteiligten Interessen allzu einseitig zu gewichten. Vor allem die Praktikabilitäts- und Effektivitätserwägungen des Gerichtshofs ermöglichen ein ausgewogenes Vorgehen. Dafür bedarf es keiner zusätzlichen Interpretationsmethode. Diese würde nur ein Ergebnis umschreiben, das schon anderweitig begründet wurde.