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geringste Belastung |
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Als Instrument für eine Auswahl aus einem vorgegebenen Bedeutungstableau wird im Europarecht über den Vorrang der den einzelnen Bürger am wenigsten belastenden Variante diskutiert. Anknüpfungspunkt ist dabei eine Entscheidung des EuGH, worin es um die Abgabe verbilligter Butter an Sozialhilfeempfänger ging. Während die deutsche und niederländische Fassung einen auf den Namen ausgestellten Gutschein verlangten, ließen andere auch Individualisierungen in sonstiger Weise zu. Eine genaue Analyse kann aber die Anwendung dieser Regel nicht nachweisen: „Dabei wird allerdings deutlich, dass der EuGH hier nicht nur auf dem Boden der grammatischen Methode argumentiert, sondern auch teleologische Aspekte einfließen lässt. Das Urteil ist aus diesem Grund eher ein Beleg dafür, dass sich sprachliche Divergenzen zwischen den Textfassungen allein durch Anwendung der grammatischen Methode nicht auflösen lassen.“ (Anweiler, J., Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997) Zwar kann man hier über Einzelheiten streiten. Aber es dürfte sich der Vorzug einer weniger belastenden Regelung wohl aus dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in Art. 7 und dem Subsidaritätsprinzip des Art. 5 EG ableiten lassen. Es wird daher im Ergebnis nicht eine abstrakte Regel über die Bedeutungsauswahl angewendet, sondern entsprechend den Regeln der juristischen Kunst systematisch interpretiert.
JM II, S. 25 |
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