Das Gemeinschaftsrecht wirft ganz neuartige Probleme auf. Zunächst entsteht es aus einer Vielzahl von Rechtskulturen. Das heißt, es muss deren jeweilige Stärke zur Geltung bringen, ohne von einer dieser Kulturen dominiert zu werden. Zudem existiert dieses Recht in einer Vielzahl von Sprachen. Es will deren Eigenwert respektieren und muss dennoch für alle Sprachen ein einziges und verbindliches Recht festlegen. Schließlich handelt es sich um das Recht einer Gemeinschaft im Werden. Es muss deswegen eine Dynamik garantieren, ohne die für die Gemeinschaftsbildung unverzichtbare Rechtssicherheit zu vernachlässigen.
Nicht genug damit, dass sich das Gemeinschaftsrecht und seine Organe in solchen gegensätzlichen Anforderungen bewegen müssen, sind sie außerdem noch den nationalstaatlichen Empfindlichkeiten ausgesetzt. Denn die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werden in den Nationalstaaten immer stärker. Immer mehr Sachverhalte, die Anknüpfungspunkte für das Gemeinschaftsrecht haben, werden unmittelbar durch dieses geregelt. Hinzu kommen die mittelbaren Auswirkungen. So spricht man etwa von einer unumkehrbaren Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts und des gerichtlichen Rechtsschutzes. Diese Umwälzungen werden im Bereich des Umweltrechts, Staatshaftungsrechts und sogar des Verfassungsrechts massiv für den einzelnen Bürger spürbar.