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Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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Gebrauchsbeispiele
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die dieser Entwicklung zugrundeliegende Ausdehnung des Gewaltbegriffs unter anderem im Urteil vom 11. November 1986 zu entscheiden. Die das Urteil tragenden vier Richter gehen davon aus, dass die Ausweitung der „Gewalt"-voraussetzung mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren sei, während das Minderheitsvotum der vier dissentierenden Richter die Ausweitung des Gewaltbegriffs als Verletzung des verfassungsrechtlichen Analogieverbots und Überschreitung der Wortlautgrenze betrachtet.

Die Diskussion um dieses Urteil leidet an rechtstheoretischen und sprachtheoretischen Unklarheiten über den Begriff der Wortlautgrenze. Schon die Problemexposition des Bundesverfassungsgerichts macht diese Unklarheit deutlich: „Das Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit schließt nach der Rechtsprechung eine analoge oder gewohnheitsrechtliche Strafbegründung aus. Dabei ist „Analogie" nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechts-„Anwendung", die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Art. 103 Abs. 2 GG zieht der Auslegung von Strafvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation". Hier wird ein möglicher Wortsinn als vorgegebener und durch sprachliche „Feststellungen" zu ermittelnder Inhalt der Norm unterstellt. Ein solches Verständnis der Wortlautgrenze wird auch in der Kritik des verfassungsgerichtlichen Urteils größtenteils verwendet, wobei nur der jeweils „ermittelte" Sprachgebrauch anders bestimmt wird.

Auf dieser Ebene lässt sich das vorliegende Problem aber gar nicht entscheiden. Weil es weder den einheitlichen Sprachgebrauch einer homogenen und in sich abgeschlossenen Allgemeinsprache noch einen homogenen Sprachgebrauch innerhalb von Gruppensprachen gibt, kann sich bei dem Versuch seiner Ermittlung nur die Widersprüchlichkeit von einzelnen Gebrauchsbeispielen des Gewaltbegriffs herausstellen. Die „gefundenen" Gebrauchsbeispiele können auch nicht zu einer objektiven und schlicht feststellbaren Sprachregel verallgemeinert werden.

JM I, Rn. 323
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