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Recht&Sprache Recht und Sprache
Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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dogmatische Elemente
Die dogmatischen Elemente treten wie die Theorie-Elemente, wie die lösungstechnischen und rechts- bzw. verfassungspolitischen Faktoren in sprachlicher Form auf. Diese Form kann - wie die Textformulierung von Normen, von Materialien und Normvorläufern - für sich genommen „klar" oder „unklar" im Sinn von: leicht verständlich oder schwer verständlich sein. Angesichts eines zu lösenden und insofern selbst noch unklaren Rechtsfalls erweisen auch sie sich aus den untersuchten Gründen meist als (noch) „unklar" - mögen sie bei zusammenhängender, von der Notwendigkeit der Fallösung entlasteter Lektüre noch so einsichtig erscheinen. Dogmatische wie theoretische, lösungstechnische und rechtspolitische Äußerungen pflegen deshalb, soweit der Fall dazu Veranlassung gibt, grundsätzlich mit denselben Mitteln sprachlicher Interpretation verwertet zu werden wie Normtexte und Gesetzgebungsmaterialien. Der Arbeit mit historischen und genetischen Gesichtspunkten entsprechen beim Heranziehen von Rechtsprechung der Vergleich mit früheren Judikaten und das Suchen nach Gründen für abweichende Aussagen. Die Notwendigkeit grammatischer Deutung liegt auf der Hand. Dem Arbeiten mit systematischen Gesichtspunkten analog ist zum einen das Heranziehen sonstiger und abweichende Positionen vertretender Gerichts- und Lehrmeinungen. Zum ändern gilt das noch mehr für das Befragen von Literatur und Praxis zu solchen Vorschriften, die erst auf dem Weg systematischer Interpretation in die Rechtsarbeit einbezogen werden sollen. Bei alldem ist nochmals festzuhalten, dass sich solches Interpretieren auf nicht-normbezogene Texte bezieht, genauer: auf Nicht-Normtexte. Deren praktische Unentbehrlichkeit wird damit nicht bestritten. Diese Aspekte bleiben jedoch dadurch kontrollierbar, dass sie sich als Lösungsbeiträge auszuweisen haben, die der Entscheidungsnorm und dem diese rechtfertigenden allgemeinen Rechtssatz in dienender Funktion zugehören. Die demokratische Pflicht, aus der Fülle der heranziehbaren Texte ganz bestimmte Texte als Ausgangspunkt wie als Grenze zulässiger Entscheidungsmöglichkeiten herauszuheben (nämlich die als einschlägig unterstellten amtlichen Normtexte als Produkte der Legislative) bezieht sich also gleichermaßen auf das Verwerten der dogmatischen, der theoretischen, lösungstechnischen und rechts- bzw. verfassungspolitischen Elemente. Der Charakter dieses Gebots als demokratisch und die Zugehörigkeit des Bonner Grundgesetzes zum Typus rechtsstaatlich „rigider" Verfassung machen es unzulässig, die Mittel rationaler Ergebnisformulierung, Begründung und Darstellung nicht in diesen Funktionen, sondern nur zur sekundären, die Entscheidungsgründe verbergenden Rechtfertigung des gewünschten Ergebnisses zu verwenden. Die Beschreibung von Tendenzen der Praxis, dennoch so zu verfahren, ist zur Schärfung des Bewusstseins von den Möglichkeiten und Grenzen rationaler juristischer Methodik aufschlussreich. Sie ist aber weder im Sinn rechtsstaatlich-normativer bzw. nicht-normativer methodischer Maßstäblichkeit noch in dem demokratischer Zulässigkeit aufzugreifen.

JM I, Rnn. 21 f., 101, 110, 120, 159, 257, 270, 270, 291 f., 301, 312, 407, 427, 538 ff., 565
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