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Dezisionismus
Die Rechtswissenschaft ist nicht nur in dem Maß eine Entscheidungswissenschaft, in dem Rechtsfälle zu entscheiden sind, in dem also am Ende einer Normkonkretisierung ein juristisch verbindliches Ergebnis zu stehen hat. Der Entscheidung-Charakter prägt alle Stadien der praktischen Arbeit, jeden Teilabschnitt des Konkretisierens. Neben der Dogmatik hat vor allem eine theoretisch abgestützte Rechtsmethodik die Aufgabe, den Raster generalisierbarer Arbeitselemente so dicht auszuarbeiten, dass alle Teil- Entscheidungen, durch die eine Konkretisierung vorangeht, argumentierte und konsistente sein können. Wo immer so vorgegangen wurde und wird, zeigt sich am praktischen Fall, wie willkürlich und voreilig der Dezisionismus normleer und sachleer vorpreschen möchte: Dezision aus existentieller Setzung, aus einem außerrechtlichen „Willen", aus den Konstellationen von „Freund und Feind". „Dezision" ist nicht „Entscheidung". Diese, der Ausspruch der Entscheidungsnorm, setzt methodisch Schritt für Schritt vorgehende partielle Entscheidungen auf jeder Stufe der juristischen Semantisierung voraus: Auswahl der Normtexte, formulierendes Heranziehen der Fakten des Sachbereichs bzw. Fallbereichs, Formulierung von Normprogramm und Normbereich, der allgemeinen Rechtsnorm und - verbindlich abschließend - der Entscheidungsnorm (des „Spruchs" der älteren Rechtssprache). Jede Einzelheit ist Handeln, nichts tut sich von selbst („die Norm entscheidet" eben nicht), nichts zwingt sich auf („Klarheit", „Evidenz", „Eindeutigkeit" sind im Rahmen natürlicher (Fach-)Sprachen nur Konstrukte). Alles muss der praktische Jurist argumentierend entscheiden.

JM I, Rn. 192
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