Die noch vorherrschende Sprachauffassung der Juristen setzt als Regel, was von den sprachlichen Verhältnissen her allenfalls seltene Ausnahme sein kann. Sie geht vom angeblich bestimmten Begriff aus und qualifiziert dann die Ausnahmen als „unbestimmte" oder „wertausfüllungsbedürftige" Rechtsbegriffe. Dem ist entgegenzuhalten, dass Sprache überhaupt nur dadurch funktionieren kann, dass sie als, solche erst einmal unbestimmt ist und damit in ihrer Bedeutung gegenüber der Vielfalt der Zwecke für ihren Einsatz autonom. Nur dadurch ist sie offen für wechselnde Kontexte. Zugleich kann sie aufgrund dieser Flexibilität in den verschiedenen Zusammenhängen stabil fungibel sein. Es stellt sich dann allerdings die Frage, was bei realistischem Einschätzen der sprachlichen Bedingungen „Bestimmtheit" von Normtexten überhaupt noch heißen kann.
Eine Grundlage für eine Antwort bieten beispielsweise die Einsichten Davidsons zur logischen Form von Handlungssätzen. Diese Ausführungen lassen sich zu einer analytischen Theorie gesetzlicher Tatbestände verdichten. Ausgangspunkt dafür ist, dass rechtliche Regelungen durch menschliches Verhalten geschaffene soziale Tatsachen zum Gegenstand haben. Diese sollen in die Verantwortlichkeit von rechtsfähigen Personen gestellt und mit den dafür vorgesehenen Rechtsfolgen belegt werden. Dafür hat der Normtext die nötigen Anknüpfungspunkte zu liefern. Was ist dazu erforderlich und wie ist dies zugleich sprachlich möglich?
Handlungssätze kennzeichnen hiernach ein bestimmtes menschliches Verhalten und nehmen auf dieses Bezug. Dabei enthalten sie eine geordnete Menge von Zuschreibungen für dieses Ereignis. Diese Zuschreibungen bilden die Aussage des Handlungssatzes. Die Aussage wiederum wird im Fall einer Handlung durch den Handlungssatz mittels „Quantifizierung" für ein einzelnes Ereignis getroffen. Die im Handlungssatz enthaltenen Zuschreibungen sind als die Handlung konstituierende Eigenschaften bzw. Merkmale interpretierbar. Als logisch grammatische Auszeichnungen und Anordnungen von Ereignissen bestimmter Art weisen Handlungssätze eine Doppelstruktur auf, die sie für eine analytische Theorie gesetzlicher Tatbestände interessant machen.