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Recht&Sprache Recht und Sprache
Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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Bedeutung, juristische Lesarten
Was bringen Stereotypen- und Prototypensemantik für die juristische Problemstellung? Sicherlich nicht eine Wiederbelebung des veralteten Gegensatzes von Begriffs“kern“ und Begriffs“hof“. Die linguistische Diskussion hat es erreicht, solche Alternativen zu überwinden und zwischen den beiden Oppositionen ein Drittes zuzulassen. Mit der Anerkennung eines Dritten (das im Unterschied zum Prototyp mit Wendungen wie "eine Art von" gekennzeichnet werden kann) unterscheidet sie sich von der juristischen Konstruktion des Begriffskerns mit anschließendem Begriffshof, die noch immer die Entscheidung mit Hilfe einer unterstellten höheren Autorität der Sprache treffen will.

Näher am Prototyp liegende Lesarten sind nicht etwa „besser“ als solche, die sich von ihm weiter entfernen. Die Frage ist allein, ob sich der Sprecher mit seiner Äußerung verständlich machen kann; inwieweit es ihm gelingt, zu sagen, was er zu sagen hat. Das aber ist eine Angelegenheit des kommunikativen Miteinander in der betreffenden Situation und nicht die einer vorgegebenen Bedeutung der dabei verwendeten Ausdrücke. Es betrifft die Bereitschaft und Fähigkeit der Sprecher, aufzunehmen, wie sich der Einzelne zu dem äußert, was in der aktuellen Lage gerade „Sache ist“. Streit darüber ist - mangels eines dem Handeln der Sprecher entzogenen, ihm hierarchisch übergeordneten Codex von definitorischen Kriterien - geradezu vorprogrammiert; jedenfalls dann, wenn, wie vor Gericht, die Interessen der Beteiligten entgegengesetzt sind. Denn hier ist jedes stillschweigende Übereinkommen bezüglich der Bedeutungen dann außer Kraft gesetzt. Auf Sprache als solche kann man ebenso wenig autoritär bauen wie auf eine Anrufung der Welt; beides muss erst in der Entscheidungsarbeit geklärt werden. Gerade der Rechtsstreit als semantischer Konflikt zeigt, wie unsicher das Zitieren von „besten Beispielen“ für eine bestimmte Bedeutung jeweils ist. Prototypikalität ist nicht Voraussetzung für gelingende Verständigung in der Sache; sie ist erst ein Ergebnis erfolgreicher Äußerungsbemühungen der Sprecher. Anders ausgedrückt, „(verliert)“ das Moment der Prototypikalität „als reines Oberflächenphänomen...sein ursprüngliches definitorisches Merkmal ‚bester Vertreter aus Sicht der Sprecher’“, welcher dann nur „noch als ‚zentral’ bzw. ‚grundlegend’ gilt“. Die Beispiele, die eine Partei im Rechtsstreit anführt, brauchen nicht einmal in ihrer eigenen Sicht optimal zu sein; es genügt, wenn sie einigermaßen passen. Die Parteien nehmen wegen ihrer gegensätzlichen Interessen gegenläufige Semantisierungen in Anspruch; dagegen ist nichts zu sagen, sofern sie sich damit noch verständlich machen können. Die am Ende ergehende Entscheidung ist aber nicht eine aufgrund der vorgebrachten Bedeutungszuschreibungen, sondern eine über sie. Jede Semantisierung kann nur als Argument in die prozessuale Debatte geworfen werden.

Die Bedeutung sprachlicher Ausdrücke - in Gestalt von Bedeutungsbeschreibungen bzw. einer "Erklärung der Bedeutung" - vermag jedenfalls, wie die Stereotypen- und die Prototypensemantik zeigen, keinen Grund dafür zu liefern, eine ihr konforme Verwendung des betreffenden Ausdrucks sei zwingend. Sie kann nicht einmal zuverlässig vorschreiben , was auch nur als ein konformer Gebrauch gelten könne Jede einzelne Erklärung der Bedeutung eines Ausdrucks verkürzt bereits sprachliche Vielfalt. Die Semantisierung des Normtexts in Gestalt eines ihm beigelegten Wortsinns begründet nicht etwa eine Rechtsmeinung, sondern formuliert sie nur; sie ist also nicht Mittel der Argumentation, sondern deren Gegenstand. Der Jurist ist somit darauf verwiesen, Gründe für sie ins Feld zu führen. Juristisches Entscheiden ist, semantisch gewendet, Arbeit an der Bedeutung sprachlicher Ausdrücke. Für die Semantik, auf die sich der Jurist festlegen muss (insofern ihm eine Entscheidung abverlangt wird), hat er zu argumentieren. Als Handwerkszeug dafür dienen die Canones und die hier entfalteten übrigen Konkretisierungselemente. Der Wortlaut des Gesetzes liefert eine – in demokratisch-rechtsstaatlicher Geltung stehende - Vorform des Texts der Rechtsnorm. Der Jurist kann nicht einfach mit Hilfe irgend einer unter den Bedeutungen des Normtexts entscheiden, er entscheidet vielmehr einen tatsächlichen Konflikt um die Bedeutung des Gesetzes. Dafür genügen nicht Sprachargumente allein, vielmehr braucht er Sachargumente im Plausibilitätsraum der Sprache. Diese werden aus der Konfliktperspektive des Verfahrens durch die Beteiligten geliefert. Die Beteiligten führen frühere Gerichtsentscheidungen, die Absichten der Legislative, den Stand der Dogmatik usw. ein, insofern dies dem Anschein nach für ihre Sache spricht. Solche Argumente müssen im Verfahren geprüft werden und den Stand der „Geltung“ ( hier gebraucht im Sinn der Argumentationslehre ) erreichen. Dann entscheidet der Richter zwar nicht an Hand einer dem Verfahren hierarchisch überlegenen, jedem Streit entzogenen Objektivität, aber dennoch objektiv im Sinn von: nicht subjektiv, nicht willkürlich.

Die Prototypensemantik will und kann den Juristen die Entscheidung des Falles weder abnehmen noch auch nur eine absolute Grenze des Wortlauts vorgeben. Aber sie kann helfen, das relative Gewicht eines Arguments zu bestimmen: "Spricht der grammatische Kontext in hohem Maße für eine bestimmte Lesart, so können andere Kontexte nur ausnahmsweise eine entgegenstehende Lesart lege artis begründen. Ein solch großes Gewicht des grammatischen Arguments liegt insbesondere vor, wenn der Gegenstand, auf den eine Norm angewendet werden soll, ein Standardgebrauchsbeispiel der Verwendung eines Begriffs darstellt (...). Ist dagegen die Verwendung entweder eine untypische, nur im juristischen Sprachgebrauch folgende und auf Zweckerwägung beruhende, oder die gesetzliche Formulierung eher zufällig, können andere Kontexte um so eher das grammatische Element ausstechen."

JM I, Rn. 351g
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