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Linguistik Rechtslinguistik: Sprache des Rechts
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teleologische Auslegung
Die Verflochtenheit der Interpretationselemente erweist sich in der Praxis teils als sachnotwendig, teils als Folge mangelnden Methodenbewusstseins. Der historische Aspekt ist vielfach unklar mit genetischen und wegen der Vorstellung von „Eindeutigkeit" auch mit Ideologischen Unterstellungen vermischt. Der systematische Topos braucht für die Wahl zwischen einer Systematik der Normtexte, der Normprogramm- und der Normbereichselemente zusätzliche Hilfsgesichtspunkte, die nur durch grammatische, historische, genetische und wiederum durch systematische Auslegung sowie durch Analyse der Normbereiche gewonnen werden können. Die angeblich Ideologische „Methode" schließlich konnte als normtheoretisch oder methodisch eigenständig bisher nicht belegt werden. Sie wirkt in der Praxis als Sammelbecken subjektiver oder jedenfalls subjektiv vermittelter Wertungen von normbezogener und nicht-normbezogener, im ganzen von vorwiegend rechts- und verfassungspolitischer oder allgemeinpolitischer Art. Gleich oft dient sie als Etikett für solche Sachgesichtspunkte aus dem Normbereich, die sich sonst unter Floskeln wie „Zweckmäßigkeit", „Praktikabilität", unter funktionell ungeklärten Vorstellungen von „Natur der Sache", „Wesen des Rechtsinstituts", „Berücksichtigung sozialer und politischer Gegebenheiten" oder unter ähnlichen verbalen Behelfen verbergen.

Die teleologische Interpretation ist kein elbständiges Element der Konkretisierung, da Gesichtspunkte von „Sinn und Zweck" der zu deutenden Vorschrift nur insoweit heranzuziehen sind, als sie mit Hilfe der ändern Elemente belegt werden können. „Sinn und Zweck" ist, anders gesagt, keine Methode, sondern bereits ein Ergebnis. Das Unterstellen einer Ratio, die unter keinem ändern Konkretisierungsgesichtspunkt nachweisbar ist, disqualifiziert sich als normgelöste subjektive „Wertung" oder „Abwägung". Die Frage nach „Sinn und Zweck" der zu konkretisierenden Norm bildet jedoch eine unterscheidbare und damit selbständige Fragestellung bei jeder Arbeit mit grammatischen, historischen, genetischen und systematischen sowie mit den über die canones hinaus entwickelten Elementen der Konkretisierung. In deren Rahmen und durch sie kontrolliert kann das Argument aus dem „Telos" der (in der Regel noch nicht abschließend erarbeiteten) Vorschrift brauchbare zusätzliche Hilfsgesichtspunkte bieten.

JM I, Rnn. 363, 364.
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