Obersatz: Aussetzungsinteresse muss Vollzugsinteresse überwiegen.
1) formell: nur bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
a) Zuständigkeit: Widerspruchsbehörde erst ab Einlegung, aber auch nach Klageerhebung.
b) Begründung: muss erkennen lassen, dass im Einzelfall ausnahmsweise geboten. Str. was Gericht bei Fehlen macht. Anhörung: streitig , eher (-), weil kein VA.
2) materiell:
Abwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Summarische Prüfung! (Kein Art. 100 GG)