2) &Statthafte Antragsart: Abgrenzung zu §§ 123 I, 47 VI VwGO gem. § 123 V VwGO nach Hauptsache. § 80 V VwGO, wenn Anfechtung. Ausnahme: Entzug einer zunächst erfolgten Bewilligung. § 80 V VwGO reicht bei bestehendem Status (Gaststätte), § 123 VwGO bei Erweiterung der Rechtssphäre. Auch möglich bei Aufenthaltsgenehmigung. § 80 V VwGO analog bei Feststellung, dass Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
3) Antragsbefugnis
4) vorheriger Antrag nach § 80 IV VwGO in den Fällen des § 80 VI VwGO
5) Sonstige Voraussetzungen: nach Hauptsache, wobei telefonische Antragstellung genügen kann.Frist nur, wenn in Spezialgesetz.