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Art. 5 GG |
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I) Schutzbereich
Ergebnis von rationalen Denkvorgängen oder Wertungen ohne Rücksicht auf Qualität (str.!) oder Gegenstand
Informationsfreiheit: Beschaffen oder Empfangen von Wissen über Tatsachen oder Wertungen, unabhängig vom Zweck
Presse: Zur Verbreitung bestimmter Druckerzeugnisse. Str., ob qualitative Einschränkung (Nein, wg. Zensurverbot), ob bestimmter Adressatenkreis nötig, ob periodisches Erscheinen nötig
Rundfunk: sowohl drahtloser Rundfunk wie auch leitungsgebundener Drahtfunk, soweit an die Allgemeinheit gerichtet (nicht Individualfunk). Aus Systematik folgt, dass auch subjektives Recht und nicht nur institutionelle Garantie.
Zensurverbot: Aus historischem Argument folgt, dass nur Vorzensur erfasst II) Schranken
Umstritten ist der Begriff allgemeines Gesetz. Wg. 19 I GG bloß Gegensatz zum Einzelfallgesetz.
1) Sonderrechtslehre: Gesetz ist allgemein, wenn nicht gegen bestimmte Meinung als solche gerichtet.
2) Abwägungslehre : allgemein, wenn höherwertiges Rechtsgut geschützt wird.
3) Kombinierte Theorie des BVerfG: Gesetz muss beiden Anforderungen genügen. |
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