Beachte: Art. 2 I GG wird nur subsidär geprüft, wenn spezielle Freiheitsrechte in ihrem Schutzbereich nicht betroffen sind.1. Schutzbereich
1.1 Allg. Schutzbereich ist unberührt, wenn jd. nicht tun kann, was er will
typ. Bereiche
- Vertragsfreiheit
- Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs
- Allg. Freiheit des Sich-Aufhaltens und Sich-Verhaltens
- Zwangsmitgliedschaft in öffentlichen Verbänden
1.2 Besondere Schutzbereiche
1.2.1 Allg. PersönlichkeitsR aus Art 1 I, 2 I GG beinhaltet Respektierung des Privatsphäre
- Fallgruppen
- Heiml. Abhören, Ausspähen usw.
- Darstellung in d. Öffentlichkeit einschl. Gegendarstellungsanspruch u. Schaers.ansprüche
1.2.2 Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Ableitung aus Ausprägung d. allg. PersönlichkeitsRs
Inhalt: Jeder darf wissen, wer welche Daten wann von ihm hat
2. Eingriff i.d.R. bei Tangierung d. Schutzbereichs gegeben; fragl. Bei minimaler Beeinträchtigung. Kein Eingriff bei Beeinträchtigung durch privaten Dritten, der mit staatl. Erlaubnis handelt.
3. Schranken
3.1 Schrankentrias Art. 2 I G
3.1.1 Verfassungsgem. Ordnung: ges. R.ordnung d. BRD, sofern diese formell u. mat. Verfassungsgem. Ist Prüfung einschränkendes Gesetz:
(1) ggffs form. Vfmkeit
(2) mat Vfmkeit
(2.1) Verstoß gg. andere Grundrechte
(2.2) Verstoß gg. Art 20 GG
(2.3) &Verhältnismäßigkeit
3.2 Schranke beim Allgem. PersönlichkeitsR ist nur e. verfa.immanente Schranke typ. Entgegenstehende Grundrechte z.B. PresseR
Beachte: e. innerster Kern priv. Lebensgestaltung unterliegt keiner Eingriffsmöglichkeit
3.3 Schranke bei d. informationellen Selbstbestimmung steht unter Ges.vorbehalt, aber bes. Ansprüche an d. einschränkende Gesetz: festgelegter Zweck
- Sicherung, dass Daten nur zu diesem Zweck verwendet werden; amtshilfefeste Speicherung
- Erleichterung bei annonymisierten Datensammlungen zu Statistikzwecken
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss bes. beachtet werden.