aa. Der Grundrechtscharakter des Menschenwürdesatzes:
Echtes Grundrecht. Begründet sich u.a. auch mit der Überschrift.
Art. 1 verzichtet auf eine positive Definition des Menschen. Es ist vielmehr beim Verletzungsvorgang als Eingriffshandlung anzusetzen
bb. Achtung und Schutz der körperlichen Integrität:
"Außer Zweifel steht zunächst, dass Folterungen, archaische Strafsanktionen und staatlicher Mord Verstöße gegen Menschenwürde darstellen."
Folterungen
Gentherapie an menschlichen Keimzellen
Art. 1 Abs. 1 als letzte und unübersteigbare Hürde gegen einen systematisch 'optimierenden' Zugriff auf die Gattung Mensch zu erweisen.
cc. Sicherung menschengerechter Lebensgrundlagen
dd. Achtung elementarer Rechtsgleichheit
ee. Wahrung personaler Identität: