1) Tatbestand
39 I a OBG rechtmäßige Inanspruchnahme als Nichtstörer
39 I b OBG rechtswidrige Maßnahme
(Erfolg muss rw sein. Maßnahme --> VA)
2) Berechtigter
Nichtstörer, unbeteiligter Dritter,3) Schaden
an Eigentum, Körper, Leben
4) Mitverschulden
nach 40 IV OBG anspruchsmindernd5) Ausschluss
nach 39 II OBG wenn wirklich
- anderweitigen Ersatz erhalten
- sein Vermögen usw. objektiv geschützt wurde
6) Inhalt und Umfang
40 I, II OBG Entschädigung in Geld. Kein Schmerzengeld.
7) Konkurrenzen
Verdrängt als kodifizierter Sonderfall alle Aufopferungsansprüche aus 74, 75 ALR. 839 bleibt (arg. 40 V OBG)
8) Sonstiges:
Verjährung: 41 drei Jahre ab Kenntnis
Entschädigungspflichtiger: 42 OBG
43 OBG Abs I: ord. Gerichte
Abs. 2: VG