Zulässigkeit
I) Verwaltungsrechtsweg:
1) ö.r. Streit, weil GO Sonderrecht 2) keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
II) Klageart
1) A-Klage / V-Klage (-), weil keine Außenwirkung 2) Klageart sui generis (-), weil VwGO abschließend 3) Feststellungsklage (+), wobei Innenrechtsverhältnis genügt 4) allg. Leistungsklage (+), wenn Gegner noch handeln muss
III) Klagebefugnis
1) Bei allg. Leistungsklage § 42 II VwGO analog, wobei an die Stelle von subjektiven Rechten die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte treten
2) Bei Feststellungsklage greift ebenfalls § 42 II VwGO analog
IV) Beteiligtenfähigkeit
1) Bei Einzelpersonen gilt nicht 61 Nr. 1 VwGO, sondern 61 Nr. 2 VwGO analog (weil Organteil)
2) klagt der Rat, greift § 61 Nr. 2 VwGO nach umstrittener Ansicht unmittelbar |
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