Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit.Ungeschriebene Grenze aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.Vorauss. für Geldausgleich:VA- rechtswidrig- begünstigend- der nicht unter Abs. 2 fälltwird wirksam zurückgenommen, wobei Vertrauen- obj. ausgeübt- subj. schutzwürdig- AbwägungRechtsfolge:- neg. Interesse, soweit es das positive nicht übersteigt.- § 254 BGB gilt.- § 839 III BGB gilt nicht