1. Bezogen auf Ergebnis (Rechtsfolge) Ermessensüberschreitung VA setzt eine Rechtspflicht, die im Gesetz nicht vorgesehen ist (lässt sich ohne Kenntnis d. internen Verfahrens aus VA selbst ablesen).
Verfassungsverstöße der Exekutive (Zuordnung streitig gehört m.E. zur Ermessensüberschreitung)
- Art. 3 I GG in Verbindung mit Selbstbindung der VW - Art. 3 l GG in Verbindung mit faktisch befolgter VwVO - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Staatszielbestimmungen
(BEACHTE: Abweichung von Selbstbindung mögl., wenn als Anfang einer neuen Handhabung gemeint).
2. Bezogen auf Motive und Verfahren (Begründung) Ermessensfehlgebrauch
a) Motive Sachliche Motive gemessen am Zweck der Ermächtigung
b) Verfahren - Ermessensunterschreitung - Heranziehungsfehler - Auslegungsfehler - Abwägungsfehler
3. Insgesamt ist Ermessen so auszuüben, dass
1. der gesetzl. Rahmen d. Rechtsfolge eingehalten wird und nichtgegen höherrangiges Recht verstoßen wird.
2. innerhalb dieses Rahmens die Behörde von sachlichen Motiven ausgeht und das richtige Verfahren der Willensbildung einhält.