I. Begriff:
a) Vorliegen eines HauptVA (nicht bei § 15 I VersammlG)
b) Vom HauptVA unterscheidbare Regelung
II. Näherzu b): keine vom Haupt-VA unterscheidbare Regelung und damit keine Nebenbestimmung liegt vor bei
1. bloßem Hinweis auf Rechtslage (etwa Geltungsdauer der Genehmigung)
2. Inhaltsbestimmung: bestimmt, wie weit Regelung der Haupt-VA reicht, trifft aber keine eigenständige Regelung.a) Minus oder Teilgenehmigung: betrifft zumeist zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereich
b) Aliud od. modifizierende Gewährung: betrifft zumeist Vorgaben für die Erstellung einer Anlage
Faustformel: Behörde sagt bei 1. Nebenbestimmung: Ja, aber außerdem noch ... 2. Inhaltsbestimmung: Nein, aber stattdessen minus oder aliud
Rechtsschutz I. Verortung: Problem entsteht bei Klageart
1. geht es um Abwehr einer selbst. Belastung (Ja, aber außerdem...) -> Anfechtungsklage
2. Geht es um ein Mehr an Genehmigung (nein, aber stattdessen...) -> Verpflichtungsklage
II. Meinungsstand: Nebenbestimmung ist selbständig anfechtbar, wenn Teilbarkeit vorliegt
1. BVerwG früher: unterscheidet nach Art der Nebenbestimmung. Teilbarkeit nur bei der Auflage (nicht bei der modifizierenden Auflage)
2. Lit.: unterscheidet zwischen gebundenen und Ermessensentscheidungen. Teilbarkeit abzulehnen, wenn HauptVA und Nebenbestimmung auf einheitlicher Ermessenentscheidung beruhen.
3. Rspr. heute: unterscheidet nach Rechtmäßigkeit des Rest-VA. Teilbarkeit wenn RestVA rechtmäßig bleibt. (nicht bei modifizierender Auflage) |
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