Begriff: wenn der Bürger über das allg. GewaltV. hinaus in den Innenbereich des Staates einbezogen ist. Drei Spielarten:
a) Impermeabilitätstheorie. Rechtsfreier Raum Aber: 20 III GG !
b) Theorie des Grundrechtsverzichts. Aber 17 a GG !
c) Theorie des Sonderrechtsverhältnisses. Aber: Systematik der Grundrechte
Verortung im Klageschema
1) 40 I VwGO: nach Impermeabilitätstheorie nicht justitiabel
2) Klageart: VA nur bei Außenwirkung. Nach Theorie des Sonderrechtsverhältnisses nur wenn Grundverhältnis betroffen, nicht bei Betriebsverhältnis.
3) Klagebefugnis: nicht wenn Theorie des Grundrechtsverzichts gilt bzw. auch Theorie des Sonderrechtsverhältnisses das Betriebsverhältnis betroffen ist.
4) Ermächtigungsgrdl.: nach Impermeabilitätstheorie nicht erforderlich. Nach Theorie des Sonderrechtsverhältnisses reicht Anstaltszweck.
BVerfG: für wesentliche Entscheidungen, die über Organisationsgewalt hinausgehen ist Ermächtigungsgrundlage erforderlich.