I) MaßstabStrafrecht und im OwiG gilt 103 II GG. Sonst aus RechtsstaatsprinzipII) Vorgehensweise
1) Unbestimmte Rechtsbegriffe erforderlich wegen Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse.2) Aber äußerste Grenze nötig.3) Diese zu gewinnen aus Parallelproblematik des Exekutivrechts.4) Für den Bürger muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der möglichen Belastung erkennbar sein.