Art. 93 I Nr. 4a GG in Verbindung mit § 13 Nr. 8 a, 90 ff BVerfGG
I) Jedermann, (90 I BVerfGG)
1) Grundrechtsfähigkeit: Jede natürliche Person (Abgeordneter nicht bei organschaftlichen Rechten) Juristische Personen nur wenn Vorauss. des 19 III GG vorliegen (Begriff der j.P. / inländisch / Wesensklausel). Juristische Personen ö.R. nicht außer wenn gesellschaftliches Substrat.
2) Grundrechtsmündigkeit: nur erwähnen bei Minderjährigen und jur. Personen (Vertretung durch Organe nötig!)
II) öffentliche Gewalt Anders als in 19 IV GG alle drei Gewalten (Art. 1 III GG)
1) Rechtsnormen: alle fertigen Normen. Nur keine VwVO. Unterlassen nur wenn Pflicht aus GG und lange Dauer.
2) Exekutivakte: nicht fiskalisch, innerkirchlich, ausländisch, Parteigericht, Art. 44 IV GG, VA wird mit bestätigender letztinstanzlicher Entscheidung verbunden.
3) Gerichtsentscheidung: Zwischenentscheidungen nur wenn sie bes. Verfahren abschließen. Prozessvergleich nicht.
III) Behauptung einer Grundrechtsverletzung
Aufzählung in Art. 93 I Nr. 4 a GG. Bei Zivilgericht Möglichkeit der Drittwirkung ansprechen. Verletzung betrifft Kläger
1) selbst: keine Prozessstandschaft oder Reflexwirkung.
2) unmittelbar: Norm muss Rechte und Pflichten des Bürgers begründen. Nicht wenn dazu noch weiterer Vollzug nötig ist.
3) gegenwärtig: nicht in Zukunft. Vergangenheit nur, wenn Grundrechtsverletzung nicht beseitigt.
IV) Rechtswegerschöpfung
1) Rechtsweg: Instanzenzug einschließlich Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme. Nicht wenn Grundrechtsverstoß nicht ordnungsgemäß gerügt. Auch vorläufigen Schutz erschöpfen.
2) Subsidiarität: bei vorläufigen Verfahren und bei Gesetzen zu beachten.
V) Form und Frist (§§ 23, 92 I, 93 BVerfGG)
Begründetheit
Problem Prüfungsmaßstab: das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft deswegen nicht Beweiserhebung und Auslegung einfachen Rechts. Lediglich spezifische Verfassungsverstöße werden überprüft. |
|