A. Zulässigkeit
I. Antragssteller, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG
- Bundesregierung (Kabinettsbeschluss)
- Landesregierung
- ein Drittel der Mitglieder des Bundestags
II. Prüfungsgegenstand, § 76 Abs. 1 BVerfGG
Bundes- oder Landesrecht gleichgültig welchen Ranges. Voraussetzung ist lediglich die Verkündung der Norm. Die vorbeugende Normenkontrolle ist unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Zustimmungsgesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen, wenn nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung fehlen, damit ein Auseinanderfallen von völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Pflichten vermieden werden kann.
III. Antragsgrund/Klarstellungsinteresse, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG
Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit der zu überprüfenden Norm mit höherrangigem deutschen Recht. Darüber hinaus ist ein besonderes objektives Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm erforderlich. Dieses Interesse ist gegeben, wenn die Norm von der zuständigen Stelle gerade wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise missachtet und in ihrer praktischen Wirksamkeit beeinträchtigt wird.
Wichtig: Die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechts ist bei der abstrakten Normenkontrolle gerade nicht erforderlich.
IV. Form, § 23 BVerfGG
B. Begründetheit
Der Antrag der abstrakten Normenkontrolle ist begründet, wenn Bundesrecht oder Landesrecht mit höherrangigem deutschen Recht unvereinbar ist
(vgl. § 78 BVerfGG).