Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff. BVerfGG
A. Zulässigkeit
I. Antragssteller, § 68 BVerfGG Bundes- oder Landesregierung
II. Antragsgegner, § 68 BVerfGG Bundes- oder Landesregierung
III. Streitgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder. Streitgegenstand kann nur eine rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein, die sich aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis ergibt (§ 69 i.V.m. § 64 BVerfGG).
IV. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. § 64 BVerfGG Die Antragsbefugnis ist gegeben, wenn die verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten dem Antragsteller selbst zustehen. Es genügt dabei, wenn der Sachvortrag des Antragstellers die Verletzung oder Gefährdung von durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten als möglich erscheinen lässt.
V. Rechtsschutzbedürfnis
VI. Form und Frist, §§ 23, 69 i.V.m. § 64 Abs. 2-4 BVerfGG
B. Begründetheit
Der Antrag des Bund-Länder-Streits ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des GG verstößt, die für das bundesstaatliche Rechts- verhältnis von Bedeutung ist.