I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung
Wegen schwieriger Trennung abgeschafft. Jetzt zwischen Bund und Ländern verteilt. Zum Bund kommt Melde- und Ausweiswesen + Schutz des deutschen Kulturguts.
Die Länder kriegen Presse und öffentlichen Dienst außer allgemeinem Status, sowie Hochschulen außer Zugang und Abschluss.Zur konkurrierenden Gesetzgebung werden jetzt die umweltrelevanten
Materien mit der Besonderheit der Abweichungsgesetzgebung. Diese schränkt Art. 31 GG ein, späteres Landesrecht hat Anwendungsvorrang vor Bundesrecht. Sonst braucht der Bund nach 72 Abs. 3 Satz 2 GG eine Zweidrittelmehrheit.
II. Neue Kompetenzen im Sicherheitsrecht
Zur Landeskompetenz wird jetzt das Versammlungsrecht, das Gaststättenrecht, das Ladenschlussrecht und der Strafvollzug.
Der Bund erhält die ausschließliche polizeirechtliche Kompetenz für Terrorismus.
III. Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG
22 der 33 Titel werden ausgenommen.
IV. Weniger Rechte des Bundesrates
Von 60 % auf 30 %. Nach Art. 84 GG bestimmen die Länder die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren.
Wenn der Bund hier eingreift, haben die Länder wiederum die Abweichungskompetenz. Nur wenn der Bund das ausschalten will, braucht er Zustimmung.
V. Verbot einer Aufgabenübertragung auf Kommunen