1. Vorüberlegung
- Ist Ziel Schadensersatz oder Wiederherstellung (dann FBA) - liegt spezialgesetzlicher Ausschluss bezüglich d. Überleitung auf d. Staat vor, z.B. RBHG? - Anspruchsgrundlage § 839 BGB, Art. 34 GG
2. Tatbestandsvoraussetzungen
2.1 Amtsträger
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn einschl. Beliehener u. Verwaltungshelfer - Probleme: selbständiger Unternehmer
--> nur dann, wenn als Werkzeug anzusehen (außer in Eingriffsverwaltung)
2.2 in Ausübung eines öffentlichen Amtes
2.2.1 in Ausübung
--> nicht nur bei Gelegenheit2.2.2 öffentliches Amt = hoheitliche Tätigkeit Probleme: Teilnahme am Straßenverkehr Verkehrssicherungspflichten
2.3 Amtspflichtverletzung
Unterscheide Amtspflichtverletzung - Rechtspflichtverletzung
2.4 Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht
2.4.1 Drittschützende Wirkung?
2.4.2 gehört Geschädigter zum geschützten Pers.kreis?
- anderer Verwaltungsträger nur, wenn der Behörde wie Privatperson gegenüberstehend
2.4.3 Konkretes Rechtsgut geschützt?
- v.a. Vermögensinteresse teilweise nicht erfasst Sonderproblem Rechtssetzungsmaßnahmen: - form. Gesetze u. VOen idR ohne Drittbezogenheit, da nur Aufgabe gegenüber d. Allgemeinheit erfüllend, Ausnahme Einzelfallgesetze - Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften - grundsätzlich wie Gesetze - Ausn.: Bebauungsplan § 10 BauGB wegen des Abwägungsgebotes, lt. BGH nur dann, wenn Gebot d. Rücksichtnahme eingreift.
2.5 kausaler Schaden
- gilt Adäquanztheorie
2.6 Verschulden
- Vorsatz und Fahrlässigkeit - Maßstab objektiviert anhand pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter - bei Ablehnung RW durch Kollegialgericht idR kein Verschulden, aber Ausnahme mögl. |
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