- Einführung des Prinzips der Staatshaftung für bestimmte Verfehlungen (hier nur: Nichtumsetzung nicht direkt anwendbarer RiLis); Arg: Art. 10 EG
- Die drei obigen Voraussetzungen
- Geltendmachung in nationalem Verfahren, darf Anwendung von EG-R nicht unmöglich machen oder über Gebühr erschweren
"Brassérie du Pêcheur"/"Factortame III": Art. 288 EG
- Klarstellung und Präziserung der Voraussetzungen: die verletzte Norm muss Verleihung von Individualrechten beabsichtigen; Verletzung muss ernsthaft und schwer sein