1) wenn nat. Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung hat
2) und die Frage dieser Gültigkeit, sofern der EuGH mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt,
3) wenn die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht
4) und wenn das Gericht das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt.