Zulässigkeit
EuG/EuGH (je nach Kläger, vgl. oben)
aktiv: alle nach materiellem Recht potentiell Anspruchsberechtigtenpassiv: jeweilige Gemeinschaft, vertreten durch das Organ, das gehandelt hat
aktiv: alle nach materiellem Recht potentiell Anspruchsberechtigten
passiv: jeweilige Gemeinschaft, vertreten durch das Organ, das gehandelt hat
Ansprüche im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (Art. 288 II EG) (administratives/normatives Unrecht)
Art. 46 S. 1 Satzung EuGH: 5 Jahre (betrifft eigentlich Verjährung, nach EuGH aber Klagefrist)
- kein grundsätzlicher Vorrang von Nichtigkeits- bzw. Untätigkeitsklage- grundsätzlich subsidiär zu nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten, im einzelnen aber sehr str.
- kein grundsätzlicher Vorrang von Nichtigkeits- bzw. Untätigkeitsklage
- grundsätzlich subsidiär zu nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten, im einzelnen aber sehr str.