- teleologisch (vertragszielorientiert)
- größtmögliche Wirksamkeit (selbst jede Herausschiebung der Anwendung von Europarecht muss vermieden werden, z.B.: Art. 242 EG)
- Irrelevanztheorem: völkerrechtliches Prinzip, gilt (faktisch) auch im Europarecht (z.B.: föderalistisches Prinzip kann nicht Nichterfüllung von EG-Pflichten rechtfertigen)
- Dynamische Auslegung (entsprechend dem jeweiligen Stand der europäischen Integration; z.B.: Art. 28 EG weit, Art. 30 EG eng)
- Einheitliche Anwendung des Europarechts in allen Mitgliedstaaten muss gewährleistet sein