- Norm ist "rechtlich vollkommen" (= kann ohne weitere Konkretisierung angewendet werden)
- Norm ist "unbedingt"
- erlegt Mitgliedstaaten eine konkrete Unterlassungs- oder Handlungspflicht auf, die keine
weiteren Vollzugsmaßnahmen erfordert, und
- Norm lässt den Mitgliedstaaten bei der Anwendung keinen Ermessensspielraum
- Norm ist inhaltlich unbedingt und
- hinreichend genau